488 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Zu der Klasse 2 gehoͤren:
Prioatangestellte wie Aerzte, Sekretäre, Hauslehrer, Hausoffizianten
(Haushofmeister, Stallmeister, Bereiter, Kammerdiener, Keller-
nehes, Tursteher Liorée-Diener, Läufer, Köche, Kutscher, Stall-
echte 2c.).
8. Kapitel.
r Die Dauer der Gesandtschaft.
Die Tätigkeit der Gesandtschaften ist entweder eine ständige oder
eine unständige, je nachdem die Bestellung der Gesarptschaft für immer
oder nur vorübergehend zu speziellen Zwecken erfolgt ist. Sie wird
unterbrochen in der Regel durch Mißhelligkeit unter den beiden Mächten
oder durch eingetretene sonstige politische Ereignisse wie z. B. Revolution,
Regierungswechsel, ausbrechenden Krieg, Abweisung seitens des Empfangs-
staates oder aus sonstigen Ursachen oder kann sie in regelmäßiger Weise
erlöschen durch Ablauf der bestimmten Dauer, Widerruf 2c. Wird die
Abberufung eines Gesandten angeordnet, so hat dieser das Abberufungs=
schreiben (das sogenannte Rappellschreiben, Recreditiv) und die von ihm
abgegebenen Pässe von dem Empfangsstaat zurückzuverlangen. In der
Regel wird ihm dann auch noch ein die Beglaubigung aufhebendes
Amwortschreiben ausgefertigt und eingehändigt.
In jedem Falle muß der fremde Staat die Unverletzlichkeit des
Gesandten, seines Personals, seiner Angehörigen und des Vermögens
desselben so lange achten, bis der Abzug erfolgt oder die denselben be-
stimmte Frist abgelaufen ist.
9. Kapitel.
Das Aussichtsrecht über die Gesandtschaften.
Dieses Aufsichtsrecht steht dem Kaiser zu uu####m ν
doch ist in Art. 8 der Reichs-Verfassung ein besonderer Ausschuß für
auswärtige Angelegenheiten beim Bundesrat bestellt.
Dieser Ausschuß besteht aus den Bevollmächtigten der Königreiche
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei vom Zundesrat alljährlich
zu wählenden Bevollmächtigten Anderer Bundesstaaten und es führt in
demselben Bayern den Vorsitz.
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