492 Dritter Tell: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Gesetz vom 1. Juli 1872 S. 245, dessen § 8 aufgehoben ist durch
ist durch Gesetz vom 5. Juni 1895 S. 417;
Verordnung vom 7. Februar 1881 S. 27;
Bundesratebeschluß vom 18. Nooember 1880 Zentralbl. S. 773.
In Bezug aufs Amtsverlust, Dienstentlassung, Versetzung in den
Ruhestand und die Amtssuspension gelten die preußischen Vorschriften
mit der in § 8 Abs. 6 des Konsulats-Gesetzes vom 8. November 1867
S. 139 bezeichneten Maßgabe.
Die Reichskonsuln dürfen ohne Genehmigung des
Kaisers weder Konsulate fremder Mächte bekleiden, noch
Geschenke oder Orden von fremden Regierungen an-
nehmen. (6 5 des Konf.-Ges.)
4. Kapitel.
Die Kompetenz der Konsuln.
Die Konsuln (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln) find berufen,
das Interesse des Bundes, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr
und Schiffahrt, tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes-
staaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten auf
Antrag, und wenn ein eigener Konsularbeamter nicht am Orte ist, Rat und
Beistand zu gewähren. (§ 1 u. 2 des Gesetzes vom 8. November 1867 S. 137.)
Auswanderer und sonstige Personen, die die Reichsangehörigkeit
verloren haben, haben nicht Anspruch auf konsularischen Beistand.
Die Befugnisse der Konsuln sind:
1. die den Konsuln persönlich erteilte Befugnis zur Vornahme
standesamtlicher Geschäfte, d. h. Beurkundung der Geburten,
Eheschli ßungen und Sterbefälle (§ 13 des Kons.-Ges. und § 1 u. 14
des Gesetzes vom 4 Mai 1870 S. 599 und vom 1. Juni 1872 S. 215,
bezüglich IJtaliens Vertrag vom 4. Mai 1891 S. 113, sowie Gesetz dom
6. Februar 1875 S. 23);
2. Vornahme von vormundschaftlichen und nachlaßrichterlichen Hand-
lungen (5§ 18 des Kons.-Ges. und §§ 499 u. 686 des Handelsgeselb.):
3. notariatsamtliche Geschäfte zu erledigen (85 1, 3. 16. 21 des Konf=
Gesetzes und § 52 der Seemannsordnung)
4. in den vom Reichskanzler nach Vernehmung des Bundesrats-
ausschusses für Handel und Verkehr besonders bezeichneten Juris-
diktionsbezirken die volle Zivil- und Strafgerichtsbarkeit über
die Reichsangehörigen und Schutzgenossen, d. h. alle Personen,
die auf amtliche Unterstützung durch die Konsulate Anspruch
haben, mögen sie nun in Konsulatebezirke sich aufhalten oder
nur Interessen daselbst wahrzunehmen haben, auszuüben (5 22
und 23 des Kons.-Ges.);