Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 493 
Urkunden mit öffentlichem Glauben auszufertigen und die Echt- 
heit von Urkunden und Unterschriften zu beglaubigen (§ 14—17 
des Konsf.-Ges., § 380 u. 438 der Ziv.-Pr.-Ordn. und § 2 des Gesetzes 
vom 1. Mai 1878 S. 89, sowie Wechselordnung § 85), sowie Pässe aus- 
zustellen und zu visieren (8 25 des Kons.-Ges.); 
.Vernehmung und Vereidigung von Zeugen kraft besonderer Er- 
mächtigung (5 20 des Kons.-Ges.); 
. auf Ersuchen der Behörde eines Bundesstaats als Zustellungs- 
beamter zu funktionieren (§ 19 des Kons.-Ges. und § 199 u. 202 der 
Zivilprozeß-Ordnung); 
Schiedsrichteramt auszuüben (§ 21 u. 37 des Kons.-Ges. und Bundesrats- 
Verordnung vom 28. Januar 1898 §§ 2, 5, 7, 9 S. 39; Handelsgesetz- 
buch 88 530, 547, 685); 
die Führung des Verzeichnisses (der Matrikel) der Reichsange- 
hörigen und Schutzgenossen (8 12 des Kons.-Ges. und §21 des Gesetzes 
vom 1. Juni 1870). Hiebei wird bemerkt, daß ein Zwang zur 
Imatrikulierung nicht besteht und daß überdies eventuelle Ein- 
tragung der Beteiligten, auf Verlangen ein Matrikel= oder Schutz- 
schein oder Patent für ein Kalenderjahr auszustellen ist; 
die Polizeigewalt über deutsche Handelsschiffe, insbesondere Auf- 
sicht über Einhaltung der gesundheits= und sicherheitspolizeilichen 
Vorschriften, sowie der Vorschriften betreffend das Flaggenrecht 
und endlich die Entgegennahme der Meldungen der Kapitäne 
(Kons-Ges. 8§ 78, 25, 30, 31, 33, 37; Kons.-Gerichtsbarkeits-Ges. 88 4, 
6 u. 8; das Paßgesetz vom 12. Oktobec 1867; Verfügung v. 15. November 
1880 Zentralbl. S. 804; Verordnung vom 25. März 1880 S. 181, vom 
28. Juli 1880 S. 183 und Gesetz vom 22. Juni 1899 S. 319); 
als Seemannsamt zu funktionieren. Als solches sind sie an 
Hafenplätzen befugt, die Verklarungen aufzunehmen und bei 
Schiffsunfällen (Gesetz vom 27. Juli 1877 § 15 S. 552) die erforder- 
lichen Bergungs= und Rettungsmaßregeln einzuleiten und zu 
überwachen, sowie in Fällen der großen Haverei auf Antrag 
des Schiffsführers die Dispache aufzumachen (§& 5 der Seemanns- 
ordnung; § 12 des Gesetzes vom 22 Juni 1899 S. 322; §36 des Kons-Ges.); 
die Konsulate bilden für die Schiffe der Handelsmarine im 
Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde (8 32 des Kons.-Ges.): 
Gewährung von Unterstützung an hilfsbedürftige Deutsche, event. 
durch Requisition deutscher Kriegsschiffe (§ 226—29 des Kons.-Ges.); 
den deutschen Kriegsschiffen in ihrem Amtsbezirk den erforder- 
lichen Beistand und Unterstützung zu gewähren (8§ 15 des Ges. 
vom 27. Juli 1877), namentlich in Hinsicht auf Wiederhabhaft- 
werden von Desertierten der Mannschaften der Kriegs= und 
Handelsmarine. (§ 28 u. 34 des Konfs.-Ges.) 
Andererseits haben die Konsuln zum Schutze der von ihnen dienst- 
lich zu vertretenden Interessen den Beistand der Befehlshaber der Kriegs- 
schiffe 
in Anspruch zu nehmen. (8 29 des Kons.-Ges.) 
 
	        
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