Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

494 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
5. Kapitel. 
Die Konsulargerichtsbarkeit. 
1. Umfang der Konsulargerichtsbarkeit. 
Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in 
denen ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsverträge ge- 
stattet ist. 
Sie kann durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rats für bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse 
außer Uebung gesetzt werden. (Gesetz vom 7. April 1900, S. 213, § 1.) 
Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen: 
1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsular- 
gerichtsbarkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völkerrechtlichen 
Grundsätzen das Recht der Exterritorialität genießen; 
2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anord- 
nung des Reichekanzlers oder auf Grund einer solchen dem 
deutschen Schutze unterstellt sind (Schutzgenossen). 
Den Deutschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handels- 
gesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, 
wenn sie im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren 
Sitz haben, juristische Personen auch dann, wenn ihnen durch den 
Bundesrat oder nach den bisherigen Vorschriften durch einen Bundes- 
staat die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Das gleiche gilt von 
offenen Handelegesellschaften und Kommanditgesellschaften, die in einem 
Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, wenn die persönlich haftenden 
Gesellschafter sämtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handels- 
gesellschaften, eigetragenen Genossenschaften und juristischen Personen 
werden den Ausländern (Abs. 1 Nr. 2) gleichgeachtet. 
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer 
solchen kann bestimmt werden, daß die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten 
Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen 
Personen, wenn Ausländer daran beteiligt sind, der Konsulargerichts- 
barkeit nicht unterstehen. (6 2.) 
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. (§ 3.) 
2. Gerichtsverfassung. 
Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr 
bestimmt. (6 4.) 
Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§ 2 des Ge- 
setzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. Nov. 1867), 
durch das Konsulargericht und durch das Reichsgericht ausgeübt. (8 5.) 
Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn 
er dazu von dem Reichskanzler ermächtigt wird.
	        
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