494 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
5. Kapitel.
Die Konsulargerichtsbarkeit.
1. Umfang der Konsulargerichtsbarkeit.
Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in
denen ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsverträge ge-
stattet ist.
Sie kann durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats für bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse
außer Uebung gesetzt werden. (Gesetz vom 7. April 1900, S. 213, § 1.)
Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen:
1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsular-
gerichtsbarkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völkerrechtlichen
Grundsätzen das Recht der Exterritorialität genießen;
2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anord-
nung des Reichekanzlers oder auf Grund einer solchen dem
deutschen Schutze unterstellt sind (Schutzgenossen).
Den Deutschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handels-
gesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen,
wenn sie im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren
Sitz haben, juristische Personen auch dann, wenn ihnen durch den
Bundesrat oder nach den bisherigen Vorschriften durch einen Bundes-
staat die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Das gleiche gilt von
offenen Handelegesellschaften und Kommanditgesellschaften, die in einem
Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, wenn die persönlich haftenden
Gesellschafter sämtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handels-
gesellschaften, eigetragenen Genossenschaften und juristischen Personen
werden den Ausländern (Abs. 1 Nr. 2) gleichgeachtet.
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer
solchen kann bestimmt werden, daß die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen
Personen, wenn Ausländer daran beteiligt sind, der Konsulargerichts-
barkeit nicht unterstehen. (6 2.)
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. (§ 3.)
2. Gerichtsverfassung.
Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr
bestimmt. (6 4.)
Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§ 2 des Ge-
setzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. Nov. 1867),
durch das Konsulargericht und durch das Reichsgericht ausgeübt. (8 5.)
Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn
er dazu von dem Reichskanzler ermächtigt wird.