XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 497
freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Rechtshilfe unter
den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Be-
hörden sowie unter diesen Behörden und den Behörden im Reichs-
gebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß für die im § 160 Abs. 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshilfe von
dem Konsul versagt oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und
letzter Instanz zuständig ist. G 18.)
3. Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende Recht.
In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsular-
gerichtsbarkeit unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz
ein anderes vorgeschrieben ist:
1. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichs-
gesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen
Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft
stehenden allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften der bezeich-
neten Gesetze über das Verfahren und die Kosten in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze
sowie die Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und
die Kosten in Strafsachen. (§ 19.)
Die im § 19 erwähnten Vorschriften finden keine Anwendung,
soweit sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für
den Konsulargerichtsbezirk sehlt.
Durch Kaiserliche Verordnung können die hierdurch außer An-
wendung bleibenden Vorschriften, soweit sie zu den im § 19 Nr. 1
erwähnten gehören, näher bezeichnet, auch andere Vorschriften an deren
Stelle getroffen werden. (8 20.)
Durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken,
das Bergwerkseigentum sowie die sonstigen Berechtigungen, für welche
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, abweichend von
den nach § 19 maßgebenden Vorschriften geregelt werden. (6 21.)
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit
die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur
und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und
Modellen, von Gebrauchsmustern und von Warenbezeichnungen in den
Konsulargerichtsbezirken Anwendung finden oder außer Anwendung
bleiben. (8 22.)
Soweit die im § 19 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verord-
nungen oder landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren
Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder
die Genehmigung des Kaisers.
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffen-
Bock, Staatsrecht. 32