Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 497 
freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Rechtshilfe unter 
den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Be- 
hörden sowie unter diesen Behörden und den Behörden im Reichs- 
gebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß für die im § 160 Abs. 1 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshilfe von 
dem Konsul versagt oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und 
letzter Instanz zuständig ist. G 18.) 
3. Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende Recht. 
In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsular- 
gerichtsbarkeit unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz 
ein anderes vorgeschrieben ist: 
1. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichs- 
gesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen 
Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft 
stehenden allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften der bezeich- 
neten Gesetze über das Verfahren und die Kosten in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 
2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze 
sowie die Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und 
die Kosten in Strafsachen. (§ 19.) 
Die im § 19 erwähnten Vorschriften finden keine Anwendung, 
soweit sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für 
den Konsulargerichtsbezirk sehlt. 
Durch Kaiserliche Verordnung können die hierdurch außer An- 
wendung bleibenden Vorschriften, soweit sie zu den im § 19 Nr. 1 
erwähnten gehören, näher bezeichnet, auch andere Vorschriften an deren 
Stelle getroffen werden. (8 20.) 
Durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken, 
das Bergwerkseigentum sowie die sonstigen Berechtigungen, für welche 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, abweichend von 
den nach § 19 maßgebenden Vorschriften geregelt werden. (6 21.) 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit 
die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur 
und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und 
Modellen, von Gebrauchsmustern und von Warenbezeichnungen in den 
Konsulargerichtsbezirken Anwendung finden oder außer Anwendung 
bleiben. (8 22.) 
Soweit die im § 19 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verord- 
nungen oder landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren 
Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder 
die Genehmigung des Kaisers. 
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffen- 
Bock, Staatsrecht. 32
	        
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