498 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
den Entscheidungen werden für die Konsulargerichtsbezirke in erster und
letzter Instanz von dem Bundesrat erlassen.
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen
einer Landes-Zentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde
verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken
Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem
bezeichneten Behörde.
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befug-
nisse werden in den Konsulargerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt.
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Ver-
ordnungen sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen oder Ver-
fügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb Preußens im bis-
herigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden
landesherrlichen Verordnungen sowie die dort geltenden Anordnungen
oder Verfügungen der Landes-Zentralbehörden entsprechende Anwen-
dung. (§ 23.)
Soweit nach den im § 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus
Rechte zustehen oder Verpflichtungen obliegen, tritt in den Konsular-
gerichtsbezirken an dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung auf die Rechte und Verpflichtungen, die für
den Landesfiskus mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit eines Be-
teiligten begründet sind.
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Verordnung
kann bestimmt werden, daß die wegen Zuwiderhandlung gegen einzelne
Gesetze oder Verordnungen verhängten Geldstrafen einem anderen Be-
rechtigten zufallen. (8 24.)
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staat an-
gehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt,
nach den Vorschriften beurteilt, die für die keinem Bundesstaat an-
gehörenden Deutschen gelten.
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden
Staate angehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in
Betracht kommt, nach den für Ausländer geltenden Vorschriften be-
urteilt. (8 25.)
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit
die Konsulargerichtsbezirke im Sinne der in den §§ 19, 22 bezeichneten
Gesetze als deutsches Gebiet oder Inland oder als Ausland anzusehen
sind. G 26.)
Soweit die nach § 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf
die an einem ausländischen Orte geltenden Vorschriften Bezug nehmen,
sind hierunter, falls es sich um einen Ort innerhalb eines Konsular-
gerichtsbezirkes und um die Rechtsverhältnisse einer der Konsulargerichts-
barkeit unterworfenen Person handelt, die deutschen Gesetze zu verstehen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit
in einem Konsulargerichtsbezirke die von der dortigen Staatsgewalt