Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 499 
erlassenen Vorschriften neben den deutschen Gesetzen als Gesetze des 
Ortes anzusehen sind. (8 27.) 
Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen 
Personen erfolgen im Konsulargerichtsbezirke, sofern sie entweder in 
einer in diesem Bezirke vor den Konsul oder das Konsulargericht ge- 
hörenden Sache oder in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf 
Betreiben einer in dem Bezirke befindlichen Person zu geschehen haben, 
nach den Vorschriften über Zustellungen im Inlande. Falls die Be- 
solgung dieser Vorschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann die 
Zustellung durch den Konsul nach den Vorschriften über Zustellungen im 
Auslande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Stelle des Er- 
suchens bei Zustellungen auf Betreiben der Beteiligten deren Antrag und 
bei Zustellungen von Amtswegen die Anzeige des Gerichtsschreibers tritt. 
Im übrigen erfolgen Zustellungen im Konsulargerichtsbezirk an 
die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vor- 
schristen über Zustellungen im Ausland, und zwar in gerichtlichen An- 
gelegenheiten mittelst Ersuchens des Konsuls und in nicht gerichtlichen 
Rechtsangelegenheiten auf einen von den Beteiligten an ihn zu richten- 
den Antrag. (8 28.) 
Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen 
Reichsanzeiger ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art 
der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann Aus- 
nahmen von dieser Vorschrift anordnen. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Ein- 
rückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichs- 
anzeiger eine andere Art der Veröffentlichung tritt. (6 29.) 
Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in 
Europa, in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder 
des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei Monaten, 
in den übrigen Konsulargerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier 
Monaten nach dem Tage, an dem das betreffende Stück des Reichs- 
gesetzblattes oder der Preußischen Gesetz Sammlung in Berlin aus- 
gegeben worden ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten 
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Konsulargerichtsbezirke 
reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben wird. (8 30.) 
4. Besondere Vorschriften über das Strafrecht. 
In den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staats- 
gewalt erlassenen Strafgesetze soweit Aenderung, als dies durch Her- 
tommen oder durch Staatsverträge bestimmt ist. (§ 49.) 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit 
in den Konsulargerichtsbezirken die strafrechtlichen Vorschriften der all- 
gemeinen Gesetze Anwendung finden, die innerhalb Preußens im bis- 
berigen Geltungsbereiche des Preußischen Allgemeinen Landrechts in 
Kraft stehen. (8 50.)
	        
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