XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 499
erlassenen Vorschriften neben den deutschen Gesetzen als Gesetze des
Ortes anzusehen sind. (8 27.)
Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen
Personen erfolgen im Konsulargerichtsbezirke, sofern sie entweder in
einer in diesem Bezirke vor den Konsul oder das Konsulargericht ge-
hörenden Sache oder in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf
Betreiben einer in dem Bezirke befindlichen Person zu geschehen haben,
nach den Vorschriften über Zustellungen im Inlande. Falls die Be-
solgung dieser Vorschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann die
Zustellung durch den Konsul nach den Vorschriften über Zustellungen im
Auslande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Stelle des Er-
suchens bei Zustellungen auf Betreiben der Beteiligten deren Antrag und
bei Zustellungen von Amtswegen die Anzeige des Gerichtsschreibers tritt.
Im übrigen erfolgen Zustellungen im Konsulargerichtsbezirk an
die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vor-
schristen über Zustellungen im Ausland, und zwar in gerichtlichen An-
gelegenheiten mittelst Ersuchens des Konsuls und in nicht gerichtlichen
Rechtsangelegenheiten auf einen von den Beteiligten an ihn zu richten-
den Antrag. (8 28.)
Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen
Reichsanzeiger ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art
der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann Aus-
nahmen von dieser Vorschrift anordnen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Ein-
rückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichs-
anzeiger eine andere Art der Veröffentlichung tritt. (6 29.)
Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in
Europa, in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder
des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei Monaten,
in den übrigen Konsulargerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier
Monaten nach dem Tage, an dem das betreffende Stück des Reichs-
gesetzblattes oder der Preußischen Gesetz Sammlung in Berlin aus-
gegeben worden ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Konsulargerichtsbezirke
reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben wird. (8 30.)
4. Besondere Vorschriften über das Strafrecht.
In den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staats-
gewalt erlassenen Strafgesetze soweit Aenderung, als dies durch Her-
tommen oder durch Staatsverträge bestimmt ist. (§ 49.)
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit
in den Konsulargerichtsbezirken die strafrechtlichen Vorschriften der all-
gemeinen Gesetze Anwendung finden, die innerhalb Preußens im bis-
berigen Geltungsbereiche des Preußischen Allgemeinen Landrechts in
Kraft stehen. (8 50.)