Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

504 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsreipts. 
III. Die Vizekonsuln. 
Diese sind an Orten untergeordneter Bedeutung aufgestellt. Sie 
sind den größeren Konsulaten als Hilfsbeamte beigeordnet und vertreten 
diesen im Bedarfsfall. Uebrigens gibt es ausnahmsweise auch einige 
selbständige Vizekonsulate. 
Die Vizekonsuln werden vom betreffenden Konsul ernannt. 
IV. Die Konsularagenten. 
Dies sind Konsulatsbeamte, die nicht selbständigen Konsularämtern 
vorstehen. Sie sind Privatbevollmächtigte des sie anstellenden Konsuls 
und für ihre Tätigkeit ist der Konsul persönlich verantwortlich. Die 
Konsularagenten führen keinen Dienstsiegel. (§ 11 des Kons.-Gesetzes.) 
V. Die Berufskonsuln. 
Die Berufskonsuln sind Konsuln, die den Konsulardienst als 
Beruf ausüben. Sie sind auf Lebenszeit ernannt und auf sie findet 
§ 25 des Reichsbeamtengesetzes Anwendung. 
Zu Berufskonsuln (consul missi) können nur Reichsangehörige 
ernannt werden, welche zugleich 
1. entweder die erste höhere juristische Prüfung bestanden haben 
und außerdem mindestens 3 Jahre im innern Dienst oder 
in der Advokatur und mindestens 2 Jahre im Konsular= 
dienst des Reichs oder eines Bundesstaats beschäftigt gewesen 
sind; oder 
2. die besondere Konsularprüfung bestanden haben. Vergleiche 
das Regulativ über die Konsularprüsung vom 28. Februar 1873. 
Sie werden aus Reichsmitteln besoldet und ihre Familien werden 
im Falle des Ablebens des Konsuls während seiner Amtsdauer auf 
Reichskosten in die Heimat zurückbefördert. (Sten. Bericht 1867 S. 526.) 
Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsulartarif vorgesehenen 
Gebühren für die Reichskasse. 
Sie dürfen kaufmännische Geschäfte nicht betreiben. (S8 des Kons.-Ges.) 
VI. Die Wahlkonsuln. 
Zu Wahlkonsuln (Ehren= oder Honorar-Konsuln oder consules 
clecti) sollen vorzugsweise reichsangehörige Kaufleute ernannt werden. 
(§ 9 des Kons.-Gesetzes und Sten. Bericht 1867 S. 526.) 
Diese beziehen die gesetzlichen Gebühren für sich. Dienstliche Aus- 
lagen können ihnen aus Reichsmitteln ersetzt werden. 
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich. 
(§ 10 des Kons.-Gesetzes.) 
VII. Die Konsularagenten. 
Die Konsuln können mit Genehmigung des Reichskanzlers in ihrem 
Amtsbezirk konsularische Privatbevollmächtigte (Konsularagenten) bestellen.
	        
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