516 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Exekutionen erfolgen nach den am Orte der Vollstreckung geltenden
Vorschriften. In allen Fällen (Zivil= und Strafsachen) findet Rechts-
hilfe nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten Handlung nicht
zu dem Geschäftskreis des ersuchten Gerichts gehört oder wenn eine
Handlung des Gerichts einer Partei oder eines Dritten beantragt wird,
deren Vornahme nach dem für dieses geltenden Recht verboten ist.
(§ 20 und 37.)
Ueber die Zulässigkeit und Einwendungen über die Zulässigkeit
der Rechtshilfe und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben
wird ausschließlich von den Gerichten des Staates, welchem das ersuchte
Gericht angehört, im geordneten Instanzenzug entschieden. (6 38 und 7.)
Diese Vorschriften sind im 13. Teil des 1898 S. 401 neu
publizierten Gerichtsverfassungsgesetzes ebenfalls neu ausgesprochen be-
züglich der Angelegenheit der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit. Hin-
sichtlich derjenigen Angelegenheiten, die nicht hierunter fallen und bei
Requisition von Gerichten an nicht richterliche Behörden (z. B. an die
Staatsanwaltschaften) ist noch das Gesetz vom 21. Juni 1869 maß-
gebend. Die §§ 13—18 des Gesetzes sind durch das Einführungsgesetz
§ 3 Abs. 2 der Konkursordnung von 1877 S. 390 aufgehoben worden.
Im einzelnen sind hier folgende Vorschriften hervorzuheben:
Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
in Strassachen Rechtshilfe zu leisten. (5 157 und Gesetz vom 17. Mai
1898 S. 189.)
Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten,
in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll. (§ 158.)
Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.
Das Ersuchen eines nicht im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichts
ist jedoch abzulehnen, wenn dem ersuchten Gericht die örtliche Zuständig-
keit mangelt, oder vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des er-
suchten Gerichts verboten ist. (§ 159.)
Die Herbeiführung der zum Zwecke der Vollstreckungen, Ladungen
und Zustellung erforderlichen Handlungen erfolgt nach Vorschrist der
Prozeßordnungen ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen in dem
Bundesstaate, welchem das Prozeßgericht angehört, oder in einem
anderen Bundesstaate vorzunehmen sind. (6 161.)
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsschreiber können wegen
Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung
des Gerichtsschreibers des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen
Bezirke der Auftrag ausgeführt werden soll. Der von dem Gerichts-
schreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauf-
tragt. (6 162.)
Eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer von 6 Wochen nicht über-
steigt, ist in demjenigen Bundesstaate zu vollstrecken, in welchem der
Verurteilte sich befindet. (§ 163.)
Im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundes-