Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXX. Abschnitt: Die gegenseitige Rechtshilfe. 519 
Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht 
entgegen, wenn das Urteil einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch 
betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande 
nicht begründet war. (8 328.) 
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Be- 
schlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. 
Die Vorschriften der §§ 309, 310 finden auf Beschlüsse des Ge- 
richts, die Vorschriften der §§ 312, 317 auf Beschlüsse des Gerichts 
und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder 
ersuchten Richters entsprechende Anwendung. 
Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete 
Verfügungen des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten 
Richters sind den Parteien von Amts wegen zuzustellen. (8§ 329.) 
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über 
Tatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden 
die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung. (§ 334.) 
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der 
zu begutachtenden Punkte. (§ 403.) 
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Ent- 
mündigte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, mit 
der Zustellung des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen Vertreter, 
welchem die Sorge für die Person zusteht, anderenfalls mit der Be- 
stellung des Vormundes in Wirksamkeit. 
Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung 
des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit. (8 661.) 
Die Kosten des Mahnverfahrens find im Falle der rechtzeitigen 
Erhebung des Widerspruchs als ein Teil der Kosten des entstehenden 
Rechtsstreits anzusehen. 
Wird im Falle des § 697 die Klage nicht binnen der bestimmten 
Frist erhoben, so hat der Gläubiger die Kosten des Mahnverfahrens 
zu tragen. (§ 698.) 
Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der 
Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, solange der Rechts- 
streit in einer höheren Instanz abhängig ist, von dem Gerichtsschreiber 
dieser Instanz zu erteilen. 
Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen 
das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis des 
Gerichtsschreibers des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß 
innerhalb der Notfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestim- 
mung nicht eingereicht sei. 
Ist von einer Partei ein Schriftsatz behufs Einlegung eines 
Rechtsmittels oder des Einspruchs zur Terminsbestimmung eingereicht, 
so kann nach Ablauf der Notfrist und, sofern die Vornahme der Zu- 
stellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers eingeleitet war, nach 
Ablauf der in § 207 Abs. 2 bestimmten Frist der Gegner beantragen, 
 
	        
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