XXX. Abschnitt: Die gegenseitige Rechtshilfe. 519
Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht
entgegen, wenn das Urteil einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch
betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande
nicht begründet war. (8 328.)
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Be-
schlüsse des Gerichts müssen verkündet werden.
Die Vorschriften der §§ 309, 310 finden auf Beschlüsse des Ge-
richts, die Vorschriften der §§ 312, 317 auf Beschlüsse des Gerichts
und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder
ersuchten Richters entsprechende Anwendung.
Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete
Verfügungen des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten
Richters sind den Parteien von Amts wegen zuzustellen. (8§ 329.)
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über
Tatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden
die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung. (§ 334.)
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Bezeichnung der
zu begutachtenden Punkte. (§ 403.)
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Ent-
mündigte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, mit
der Zustellung des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen Vertreter,
welchem die Sorge für die Person zusteht, anderenfalls mit der Be-
stellung des Vormundes in Wirksamkeit.
Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung
des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit. (8 661.)
Die Kosten des Mahnverfahrens find im Falle der rechtzeitigen
Erhebung des Widerspruchs als ein Teil der Kosten des entstehenden
Rechtsstreits anzusehen.
Wird im Falle des § 697 die Klage nicht binnen der bestimmten
Frist erhoben, so hat der Gläubiger die Kosten des Mahnverfahrens
zu tragen. (§ 698.)
Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der
Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, solange der Rechts-
streit in einer höheren Instanz abhängig ist, von dem Gerichtsschreiber
dieser Instanz zu erteilen.
Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen
das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis des
Gerichtsschreibers des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß
innerhalb der Notfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestim-
mung nicht eingereicht sei.
Ist von einer Partei ein Schriftsatz behufs Einlegung eines
Rechtsmittels oder des Einspruchs zur Terminsbestimmung eingereicht,
so kann nach Ablauf der Notfrist und, sofern die Vornahme der Zu-
stellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers eingeleitet war, nach
Ablauf der in § 207 Abs. 2 bestimmten Frist der Gegner beantragen,