XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 529
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags
oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staats bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei. (§ 12.)
Das Gesetzbuch kennt folgende Strafarten: 1. Todes-
strafe, 2. Zuchthaus, 3. Festungshaft, 4. Gefängnis, 5. Haft, 6. Ver-
weis, 7. Unterbringung in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt,
8. Einsperrung in ein Arbeitshaus als Besserungs-Nachhaft, 9. Geld-
strafe, 10. Einziehung einzelner Gegenstände, 11. Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte, 12. Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter,
13. Stellung unter Polizeiaussicht und 14. Verweisung aus dem Bundes-
gebiete. Ziff. 1—6 und 9 sind Hauptstrafen, die übrigen sind Neben-
strafen und können daher nur mit Ausnahme des § 42 nicht als selbst-
ständige, für sich bestehende Strafen, sondern nur in Verbindung mit
einer jener Hauptstrafen verhängt werden.
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. (8 13.)
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist
15 Jahre, ihr Mindestbetrag 1 Jahr.
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine
lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. (§ 14.)
Die zur Zuchthausstrase Verurteilten sind in der Strafanstalt zu
den eingeführten Arbeiten anzuhalten (Zwangsarbeit).
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere
zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaussichtigten Arbeiten
verwendet werden. Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig,
wenn die Gefangenen dabei von anderen freien Arbeitern getrennt ge-
halten werden. (8§ 15.)
Der Höchstbetrag der Gefängnisstrafe ist 5 Jahre, ihr
Mindestbetrag 1 Tag.
Die zur Gefängnisstrafe Verurteilten können in einer Gefangenen-
anstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise
beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu be-
schäftigen. .
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (8 15) ist nur mit
ihrer Zustimmung zulässig. (8 16.)
Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist 15 Jahre,
ihr Mindestbetrag 1 Tag.
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebens-
längliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit
Beaussichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen;
sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen voll-
zogen. (6 17.)
Sock, Staatsrecht. 31