530 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Der Höchstbetrag der Haft ist 6 Wochen, ihr Mindest-
betrag 1 Tag.
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. G# 18.)
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche zu
7 Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten,
die Dauer einer Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen
werden. (8 19.)
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft
gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt
wird, daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Ge-
sinnung entsprungen kst. (8 20.)
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnis-
strafe, achtmonatliche Gefängnisstrafe einer einjährigen Festungshast
gleich zu achten. (§ 21.)
Die Zuchthaus= und Gefängnisstrafe können sowohl für die ganze
Dauer, wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in
Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen
Gefangenen gesondert gehalten wird.
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer
von 3 Jahren nicht übersteigen. (§ 22.)
Die zu einer längeren Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe Verurteilten
können, wenn sie drei Vierteile, mindestens aber 1 Jahr der ihnen
auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt
haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden. (§ 23.)
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Ent-
lassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten
Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen
Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte
Strafdauer nicht angerechnet wird. (#§ 24.)
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen
Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aussichtsbehörde. Vor dem
Beschluß über die Entlassung ist die Gefängnisverwaltung zu hören.
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringen-
den Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts,
an welchem der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß
über den endgültigen Widerruf ist sofort nachzusuchen.
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt
dieser als am Tage der Festnahme erfolgt. G 25.)
Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf
der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als
verbüßt. (8 26.)
In Ansehung der Strafanstalten ist hervorzuheben, daß
das Strafgesetzbuch davon ausgeht, daß solche allmählich überall nach