Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

530 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Höchstbetrag der Haft ist 6 Wochen, ihr Mindest- 
betrag 1 Tag. 
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. G# 18.) 
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche zu 
7 Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. 
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, 
die Dauer einer Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen 
werden. (8 19.) 
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft 
gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt 
wird, daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Ge- 
sinnung entsprungen kst. (8 20.) 
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnis- 
strafe, achtmonatliche Gefängnisstrafe einer einjährigen Festungshast 
gleich zu achten. (§ 21.) 
Die Zuchthaus= und Gefängnisstrafe können sowohl für die ganze 
Dauer, wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in 
Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen 
Gefangenen gesondert gehalten wird. 
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer 
von 3 Jahren nicht übersteigen. (§ 22.) 
Die zu einer längeren Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe Verurteilten 
können, wenn sie drei Vierteile, mindestens aber 1 Jahr der ihnen 
auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt 
haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden. (§ 23.) 
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Ent- 
lassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten 
Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit widerrufen werden. 
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen 
Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte 
Strafdauer nicht angerechnet wird. (#§ 24.) 
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen 
Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aussichtsbehörde. Vor dem 
Beschluß über die Entlassung ist die Gefängnisverwaltung zu hören. 
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringen- 
den Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, 
an welchem der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß 
über den endgültigen Widerruf ist sofort nachzusuchen. 
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt 
dieser als am Tage der Festnahme erfolgt. G 25.) 
Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf 
der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als 
verbüßt. (8 26.) 
In Ansehung der Strafanstalten ist hervorzuheben, daß 
das Strafgesetzbuch davon ausgeht, daß solche allmählich überall nach
	        
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