532 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
drücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder
Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird.
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe
mindestens 2 und höchstens 10 Jahre, bei Gefängnisstrase mindestens
1 Jahr und höchstens 5 Jahre. (& 32.)
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den
danernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten
hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffent-
lichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. (§ 33.)
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die
Unsahigteit, während der im Urteile bestimmten Zeit
g die Landeskokarde zu tragen;
. in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
. öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu
erlangen;
in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder ge-
wählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben;
Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mit-
glied eines Familienrats zu sein, es sei denn, daß es sich um Ver-
wandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche
Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteile (8 34
und Gew.-Ordnung § 106);
7. Arbeiter unter 18 Jahren anzuleiten;
8. zur Haltung von Lehrlingen. (# 126 Gew.-Ordnung.)
Neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können,
kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die
Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden.“
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
hat den dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechts wegen zur
Folge. (8 35.)
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte über-
haupt, sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ins-
besondere, tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein; die Zeitdauer wird
von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Ab-
erkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist. (G# 36.)
Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder
Vergehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen
Reiches den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner
bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so
ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Ver-
fahren für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen. (8 37.)
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vor-
gesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
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