XXXlII. Abschnitt: Das Strafrecht. 533
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntnis
die Befugnis, nach Anhörung der Gesängnisverwaltung den Verurteilten
auf die Zeit von höchstens 5 Jahren unter Polizeiaussicht zu stellen.
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Frei-
heitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. (§8 38.)
Die Polizeiaussicht hat folgende Wirkungen:
1. dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten
Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus
dem Bundesgebiete zu verweisen;
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der
Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. (8 39.)
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Ver-
gehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Ver-
brechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern
sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören, eingezogen werden.
Die Einziehung ist im Urteile auszusprechen. (8 40.)
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar ist, so ist im Urteile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie
die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar
zu machen sind.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des
Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers be-
findlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen
Exemplare.
Ist nur ein Teil der Schrift, Abbildung oder Darstellung straf-
bar, so ist, sofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß
nur die strafbaren Stellen und derjenige Teil der Platten und Formen,
auf welchen sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind. (8 41.)
Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung oder die
Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die
daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig erkannt werden. (§8 42.)
Der Versuch.
Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben,
durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Ver-
brechens oder Vergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das beabsichsigte
Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen
Versuches zu bestrafen.
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen be-
straft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. (8 43.) .
Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen,
als das vollendete.
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter