Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 31 
Vertrag zwischen dem Norddentschen Bund einerseits 
und Württemberg, Baden und Hessen andererseits. 
Vertrag mit Baden und Hessen 
vom 15. November 1870. (Bundes-Ges.-Bl. S. 627, 650.) 
. . . Im übrigen werden noch nachstehende, im Laufe der Verhand- 
lungen abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1. zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem Beamten 
zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels 
diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in 
Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen; 
2. zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, daß die nach 
Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden 
Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen 
sind, wie die auf Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben; 
3. zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die jetzige 
Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage 
der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Teil der hessischen 
Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird: 
4. zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, 
durch welche das Verhältnis des Post= und Telegraphenwesens 
in Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die 
Zundesversassung nicht aufgehoben sind. Insbesondere behält es 
hinsichtlich der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Ent- 
schädigung, sowie der Entschädigung für Wege= und Brückengelder 
und sonstige Kommunikationsabgaben, ferner hinsichtlich der Ver- 
gütung für Benutzung der Staats= und Privatbahnen, und hin- 
sichtlich der Behandlung des Portofreiheitswesens in Südhessen, 
bis zum Ende des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem jetzt 
bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab 
fällt die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung 
weg. Wie es in Bezug auf Vergütung für die postalische Benutzung 
der Eisenbahnen, sowie in Bezug auf die südhessischen Porto= 
freiheiten für die Zeit nach dem 1. Januar 1876 zu halten sei, 
bleibt späterer Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung 
für Weg= und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben 
wird auch nach dem 1. Januar 1876 an die Großherzoglich 
Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Entschädigung der 
Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher übernimmt; 
5. zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den Badischen 
evollmächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der 
Post= und Telegraphenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher 
gestaltet hätten und in dem Bundeshaushaltsetat für 1871 ver- 
anschlagt seien, ungeachtet der im Art. 52 getroffenen Bestimmung, 
keine Gewähr dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Anteil 
an den Einnahmen dieser Verwaltung auch nur annähernd die-
	        
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