544 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
88 Zuchthaus von 1—5 Jahre:
336. Rechtsbeugung durch einen Beamten oder Schiedsrichter.
96. 100. Tätlichkeiten gegen den Landesherrn, ein Mitglied des
landesherrlichen oder bundesfürstlichen Hauses.
174. Unzüchtige Handlungen von Vormündern 2c. gegen ihre Pflege-
befohlenen 2c.
268, Ziff. 1. Urkundenfälschung von Privaturkunden.
321. Wasserleitungen, vorsätzliche Zerstörung mit nachgefolgter
schwerer Körperverletzung.
IV. Zuchthaus und Gekdstrase.
1. Zuchthaus von 1—10 Jahre und Geldstrafe von 150—6000 Mark:
264. Betrug im wiederholten Rückfall.
265. Brandstiftung.
273. Täuschung mittelst Gebrauchs einer falschen Beurkundung.
268. 272. 273. Urkundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht rück-
sichtlich einer öffentlichen Urkunde.
265. Verbrennung oder Strandenmachen versicherter Sachen.
2. Zuchthaus von 1—10 Jahre und Geldstrafe von 150—3000 Mark:
349. Urkundenfälschung oder Vernichtung amtlich anwertrauter Ur-
kunden in gewinnsüchtiger Absicht.
3. Zuchthaus von 1—5 Jahre und Geldstrafe von 3—3000 Mark:
268. Urkundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht rücksichtlich einer
Privaturkunde.
V. Zuchthaus oder ZFestungshaft.
1. Lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Festungshaft:
81. Hochverrat.
88. Landesverrat durch feindliche Dienste oder Waffentragung gegen
das Reich.
94. Tätlichkeiten gegen den Bundesfürsten.
2. Zuchthaus oder Festungshaft von 5—15 Jahre:
105. Auseinandersprengung deutscher gesetzgebender Faktoren.
83. 84. Hochverrat, verabredeter.
91. Tätlichkeiten gegen den Bundesfürsten in milden Fällen.
95. „ „ Mitglieder des landesherrlichen Hauses oder
des Regentenhauses.
3. Zuchthaus oder Festungshaft von 2—10 Jahre:
88. Landesverrat durch Verbleiben beim Feind oder Tragung von
Waffen gegen das Reich.
98. Tätlichkeiten gegen einen Bundesfürsten.