Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

544 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
88 Zuchthaus von 1—5 Jahre: 
336. Rechtsbeugung durch einen Beamten oder Schiedsrichter. 
96. 100. Tätlichkeiten gegen den Landesherrn, ein Mitglied des 
landesherrlichen oder bundesfürstlichen Hauses. 
174. Unzüchtige Handlungen von Vormündern 2c. gegen ihre Pflege- 
befohlenen 2c. 
268, Ziff. 1. Urkundenfälschung von Privaturkunden. 
321. Wasserleitungen, vorsätzliche Zerstörung mit nachgefolgter 
schwerer Körperverletzung. 
IV. Zuchthaus und Gekdstrase. 
1. Zuchthaus von 1—10 Jahre und Geldstrafe von 150—6000 Mark: 
264. Betrug im wiederholten Rückfall. 
265. Brandstiftung. 
273. Täuschung mittelst Gebrauchs einer falschen Beurkundung. 
268. 272. 273. Urkundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht rück- 
sichtlich einer öffentlichen Urkunde. 
265. Verbrennung oder Strandenmachen versicherter Sachen. 
2. Zuchthaus von 1—10 Jahre und Geldstrafe von 150—3000 Mark: 
349. Urkundenfälschung oder Vernichtung amtlich anwertrauter Ur- 
kunden in gewinnsüchtiger Absicht. 
3. Zuchthaus von 1—5 Jahre und Geldstrafe von 3—3000 Mark: 
268. Urkundenfälschung in gewinnsüchtiger Absicht rücksichtlich einer 
Privaturkunde. 
V. Zuchthaus oder ZFestungshaft. 
1. Lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Festungshaft: 
81. Hochverrat. 
88. Landesverrat durch feindliche Dienste oder Waffentragung gegen 
das Reich. 
94. Tätlichkeiten gegen den Bundesfürsten. 
2. Zuchthaus oder Festungshaft von 5—15 Jahre: 
105. Auseinandersprengung deutscher gesetzgebender Faktoren. 
83. 84. Hochverrat, verabredeter. 
91. Tätlichkeiten gegen den Bundesfürsten in milden Fällen. 
95. „ „ Mitglieder des landesherrlichen Hauses oder 
des Regentenhauses. 
3. Zuchthaus oder Festungshaft von 2—10 Jahre: 
88. Landesverrat durch Verbleiben beim Feind oder Tragung von 
Waffen gegen das Reich. 
98. Tätlichkeiten gegen einen Bundesfürsten.
	        
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