XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 545
88 4. Zuchthaus oder Festungshaft von 1—10 Jahre:
85. Hochverrat, Aufforderung hiezu.
89. „ Vorschubleistung.
5. Zuchthaus oder Festungshaft bis zu 5 Jahre:
96. 100. Tätlichkeiten gegen Mitglieder des landesherrlichen Hauses
oder des Regentenhauses des eigenen oder eines Bundesstaates.
6. Zuchthaus oder Festungshaft von 1—3 Jahre:
86. Hochverratsvorbereitung.
106. Verhinderung der gesetzgebenden Faktoren an der Teilnahme
ihrer Versammlungen.
VI. Juchthaus oder Gefängnis.
1. Zuchthaus von 3—15 Jahre oder Gefängnis von 3—5 Jahre:
226. Körperletzung mit nachgefolgtem Tod.
2. Zuchthaus von 1—5 Jahre oder Gefängnis von 1—5 Jahre:
224. Körperverletzung mit Beschädigung eines wichtigen Gliedes.
VII. Jestungshaft.
1. Lebenslänglich:
80. 81. 82. Hochverrat.
88. Landesverrat durch feindliche Dienste oder Waffentragung gegen
das Reich.
2. Von 5—15 Jahren:
90. Begünstigung des Feindes unter mildernden Umständen.
81. 82. Hochverrat unter mildernden Umständen.
87. 88. Landesverrat unter mildernden Umständen.
94. 96. Tätlichkeiten gegen Bundesfürsten in leichteren Fällen.
3. Von 3—15 Jahren:
206. Tötung im Zweikampf.
4. Von 2—15 Jahren:
83. 84. Hochverrat, verabredeter, unter mildernden Umständen.
206. Tötung im Zweikampf.
84. Vorbereitung von Hochverrat unter mildernden Umständen.
5. Von 1—15 Jahren:
105. Auseinandersprengung 2c. gesetzgebender Faktoren.
6. Von 6 Monaten bis zu 15 Jahren:
92. Verrat von Staatsgeheimnissen, Festungsplänen, Gefährdung
von öffentlichen Rechten rc.
Boc-, Staatsrecht. 35