II. Abschnitt: Die Berf-Urkunde des Deutschen Reiches. 33
Schlußprotskoll
vom 25. November 1870.
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württem-
bergs zur der, zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen verein-
barten Verfassung des Deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrages, haben
sich die Bevollmächtigten über nachstehende Hunkte verständigt:
1. Die in dem Protokoll d. d. Versailles den 15. November d. J.
zwischem den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens
und Hessens getroffenen Verabredungen beziehungsweise von
den Vrvollmächtigten des Norddeutschen Bundes abgegebenen
Erklärungen:
a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung,
b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der
Ausgaben für das Landesheer,
c) zu Artikel 18 der Verfassung,
4) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung,
e) zu Artikel 56 der Verfassung.
f) zu Artikel 62 der Verfassung,
g) zu Artikel 78 der Verfassung, und
h) zu Artikel 80 der Verfassung
finden auch auf Württemberg Anwendung.
Zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den
Württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und
Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten
Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum
Ein-Pfennig-Satz befördert werden können.
3. Zum Artikel 2, Nr. 4 des Vertrags vom heutigen Tage war
man darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der im Nord-
deutschen Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestim-
mungen auf den internen Verkehr Württembergs insoweit von der
Zustimmung Württembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen
der Post Vorrechte beilegen, welche derselben nach der gegen-
wärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht zustehen.
1
Vertrag, betrefsend den Beitritt Bayerns zur Verfassung
des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll.
Vom 23. November 1870. (Bundes-Ges.-Bl. 1871, S. 9 und 23.)
III.
Die Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hinsichtlich ihrer
Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Beschränkungen:
81.
1. Das Recht der Handhabung der Aussicht seitens des Bundes über
die Heimats= und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetz-
gebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.
Bo, Staatsrecht. 3