564 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze
durch die Vertretungen der Kreise, Aemter, Gemeinden oder dergleichen
Verbände; wenn solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den
Amtsrichter. Letzterer hat die Vertrauensmänner vornehmlich aus den
Vorstehern der vorbezeichneten Verbände zu wählen.
Zur Beschlußfassung des Ausschusses genügt die Anwesenheit des
Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauens-
männer. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehr-
heit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. (§ 40.)
Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen
Einsprachen. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Be-
schwerde findet nicht statt. G 41.)
Aus der berechtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste
Geschäftsjahr:
1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von
dem Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle weg-
fallender Schöffen treten (Hilfsschöffen). Die Wahl ist auf
Personen zu richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in
dessen nächster Umgebung wohnen. (§ 42.)
Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden
für das ganze Jahr im voraus festgestellt. (5 45.)
Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienst-
leistung in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäfts-
jahres. (8 51.)
Die Schöffen und die Vertrauensmänner des Ausschusses erhalten
Vergütung der Reisekosten. (6 55.)
Die Landgerichte.
Die Landgerichte sind Kollegialgerichte und werden
mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl
von Direktoren und Mitgliedern besetzt. G 58.)
Bei den Landgerichten werden Zivil-- und Strafkammern ge-
bildet. (§ 59.)
Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfnis
zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizuerwaltung auf die
Dauer eines Geschäftsjahres. (# 60.)
Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handels-
sachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den
Amtsgerichten zugewiesen sind.
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes ausschließlich zuständig: