Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXIII. Abschnitt: Das gerichtliche Verfahren. 565 
1. für die Ansprüche, welche auf Grund des Geseres vom 1. Juni 
1870 über die Abgaben von der Flößerei oder auf Grund des 
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 
1873 gegen den Reichsfiskus erhoben werden; 
2. für die Ansprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueberschreitung ihrer 
amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von 
Amtshandlungen. 
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche der Staats- 
beamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnisse, Ansprüche gegen 
den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wegen Ver- 
schuldung von Staatsbeamten und wegen Aufhebung von Privilegien, 
Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse 
oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, sowie An- 
sprüche in Betreff öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des 
Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen. (§ 70.) 
Die Zivilkammern sind die Berufungs= und Beschwerdegerichte in den 
vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (§ 71.) 
Die Strafkammern sind zuständig für diejenigen die Voruntersuchung 
und deren Ergebnisse betr. Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der 
Strasprozeßordnung von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über 
Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amts- 
richters, sowie gegen Entscheidungen der Schöffengerichte. Die Bestimmungen 
über die Zuständigkeit des Reichsgerichts werden hierdurch nicht berührt. 
Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeß- 
ordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte. (6 72.) 
n „Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zu- 
ändig: 
1. für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffen- 
gerichte gehören; 
2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens 
5 Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht 
fin. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen 
er §§ 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs; 
für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der Tat das 
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; » 
. für das Verbrechen der Unzucht im Falle des 8 176 Ziff. 3 des 
Strafgesetzbuchs; 
für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§ 243 und 
244 des Strafgesetzbuchs; 
für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der 8§ 260 und 
261 des Strafgesetzbuchs; 
4 für das Verbrechen des Betrugs im Falle des § 264 des Straf- 
gesetzbuchs. (8 73.) , 
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte aus- 
schließlich zuständig: 
  
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