Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

568 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
waltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen An- 
walts rechtliche Wirksamkeit. 
Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte 
Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, 
bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt 
hat. (§ 87.) 
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu 
tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, 
soweit dieselben nach freiem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden 
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kosten- 
erstattung umfaßt auch die Entschädigung des Gegners für die durch 
notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Ter- 
minen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von 
Zeugen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. 
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden 
Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines auswärtigen 
Rechtsanwalts jedoch nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen 
des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver- 
teidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind 
nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht 
übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel 
eintreten mußte. (§ 91.) 
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen 
der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt hat. (§8 97.) 
Die Kammern für Handelssachen. 
(Nicht zu verwechseln mit den Handelskammern.) 
Soweit die Landesjustizoerwaltung ein Bedürfnis als vorhanden 
annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für 
örtlich abgegrenzte Teile derselben Kammern für Handelssachen ge- 
bildet werden. 
Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichts- 
bezirks auch an Orten haben, an welchen das Landgericht seinen Sitz 
nicht hat. (8 100.) 
Vor die Kammern für Handelssachen gehören nach Maßgabe der 
folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zu- 
gewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage 
ein Anfpruch geltend gemacht wird: 
. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus 
Geschäften, welche für beide Teile Handelsgeschäfte sind; 
2. aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung oder aus 
einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; 
3. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: 
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer 
Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mit-
	        
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