568 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
waltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen An-
walts rechtliche Wirksamkeit.
Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte
Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln,
bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt
hat. (§ 87.)
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten,
soweit dieselben nach freiem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kosten-
erstattung umfaßt auch die Entschädigung des Gegners für die durch
notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Ter-
minen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von
Zeugen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden
Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines auswärtigen
Rechtsanwalts jedoch nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen
des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-
teidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind
nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel
eintreten mußte. (§ 91.)
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen
der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt hat. (§8 97.)
Die Kammern für Handelssachen.
(Nicht zu verwechseln mit den Handelskammern.)
Soweit die Landesjustizoerwaltung ein Bedürfnis als vorhanden
annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für
örtlich abgegrenzte Teile derselben Kammern für Handelssachen ge-
bildet werden.
Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichts-
bezirks auch an Orten haben, an welchen das Landgericht seinen Sitz
nicht hat. (8 100.)
Vor die Kammern für Handelssachen gehören nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zu-
gewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage
ein Anfpruch geltend gemacht wird:
. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus
Geschäften, welche für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2. aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung oder aus
einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer
Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mit-