Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

34 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
2. Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aussicht und Gesetz- 
gebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post= und Telegraphen- 
wesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maßgabe der in 
den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen. 
§ 2. 
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der Wahl- 
bezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Festuellung von 
der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden. 
83. 
1. Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind auf 
das Königreich Bayern nicht anwendbar. 
2. Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreich Bayern gegenüber das 
Reckt zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Kon- 
struktion und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisen- 
bahnen aufzustellen. 
84. 
1. Die Artikel 48 bis einschließlich 51 der Bundesverfassung finden 
auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern 
behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post= und Tele- 
graphenwesens. 
2. Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetz- 
ebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen 
Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und 
das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren Ver- 
kehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung 
der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung 
des Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu. 
3. An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und 
Telegraphenwesens hat Bayern keinen Anteil. 
85. 
Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundeskriegswesen, so findet 
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern; 
Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern giltig. 
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von 
Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten 
seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete be- 
legenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, 
ausschließlich und allein trägt. 
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung. 
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu 
gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c. 
bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes- 
esetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Ver- 
tändigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Ein-
	        
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