574 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den
Fällen des § 43 nach den für streitige Verwaltungssachen geltenden
Vorschriften der Landesgesetze. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht
besteht, finden die Vorschriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung
Anwendung; die Entscheidung erfolgt in erster Instanz durch die höhere
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat,
so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats. (8 44.)
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechts-
fähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfall-
berechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines
anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die
Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen
einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt
das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den
Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen
Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete
der Verein seinen Sitz hatte. (§ 45.)
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften
über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft ent-
sprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer
den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. G 46.)
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine
Liquidation stattfinden. (§ 47.)
Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizusügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet
sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. G 59.)
Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der
zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch
erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt
ist oder verboten werden kann oder wenn er einen politischen, sozial-
politischen oder religiösen Zweck verfolgt. (§ 61.)
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amts-
gericht den Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.
Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens
oder, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maß-
gabe der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. (§ 62.)