Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXIV. Abschnitt: Das Bereinswesen und das Versammlungswesen. 579 
schriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die 
Vorschriften in den 88 20, 21 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Entscheidung in erster Instanz durch die höhere 
—“–yB erfolgt, in deren Bezirke die Genossenschaft ihren 
itz hat. 
Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende Be- 
hörde dem Gerichte (§ 10) Mitteilung zu machen. (8 79 des Gesetzes 
vom 1. Mai 1886, S. 55.) 
Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mark 
bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im § 1 erwähnten 
geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversamm- 
lung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche 
auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die 
Gesetze über das Versammlungs= und Vereinsrecht fällt. (6 143) 
Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß 
die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Hand- 
lungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie auf- 
gelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung 
stattfindet. 
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich 
nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vor- 
schriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die 
Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntnis auf Betreiben der höheren 
Verwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zuständig ist in diesem 
Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
(6 62 des Gesetzes vom 20. April 1892, S. 477.) 
 
	        
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