584 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung
eingeht, die daraus gefertigten Waren in das Ausland auszuführen
oder für den Bau von Seeschiffen zu verwenden, unter den in der
Anlage A näher bezeichneten Bedingungen und Kontrollen auf Vereins-
rechnung zollfrei abgelassen werden kann. (Schluß-Protokoll zu Art. 387
bes Vertrages.)
Hievon gilt nur noch die Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 S. 49
und zum Teil das Zollkartell vom 11. Mai 1833 S. 212.
Bezüglich des Salzes s. Reichs-Verfassung Art. 38 und den
Zolltarif.
Art. 4 Abs. 1 ist ersetzt durch Art. 33 Abs. 2 der Reichs-Verfassung.
An Stelle des Art. 4 Abs. 2, 3, 4 Schluß s. Art. 7 Abs. 2
und Art. 35 der Reichs-Verfassung und zu Art. 4 Abs. 5, vergl. nun
Gesetz vom 7. April 1869 § 1 S. 105 und vom 23. Juni 1880 §s 2 S 133.
Art. 4 gilt daher nicht mehr.
Die vertragenden Teile werden ihr Bestreben darauf
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die
Besteuerung der in ihren Gebieten teils bei der Hervor-
bringung oder Zubereitung, teils unmittelbar bei dem
Verbxauchemit einer inneren Steuer belegten, nicht unter
die 8§ 3 und 4 des Art. 3 fallenden Erzeugnisse im Wege
des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel er-
reicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des
Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins-
staaten, zur Vermeidung der Nachteile, welche aus einer Verschieden-=
artigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der
Ungleichheit der Steuersätze sowohl für die Produzenten, als für die
Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende
Grundsätze in Anwendung kommen. (krt. 5.)
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 1 Mark
50 Pfennig vom Zentner belegten Erzeugnissen, von
welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dar-
getan wird, daß sie als ausländisches Ein= und Durchgangsgut die
zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere
Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder
für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden,
jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen
inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Ver-
arbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen,
ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen
Ursprungs, allgemein gelegt sind. (Schluß teilweise abgeändert durch
Gesetz vom 27. Mai 1885 S. 109.)