Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

584 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung 
eingeht, die daraus gefertigten Waren in das Ausland auszuführen 
oder für den Bau von Seeschiffen zu verwenden, unter den in der 
Anlage A näher bezeichneten Bedingungen und Kontrollen auf Vereins- 
rechnung zollfrei abgelassen werden kann. (Schluß-Protokoll zu Art. 387 
bes Vertrages.) 
Hievon gilt nur noch die Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 S. 49 
und zum Teil das Zollkartell vom 11. Mai 1833 S. 212. 
Bezüglich des Salzes s. Reichs-Verfassung Art. 38 und den 
Zolltarif. 
Art. 4 Abs. 1 ist ersetzt durch Art. 33 Abs. 2 der Reichs-Verfassung. 
An Stelle des Art. 4 Abs. 2, 3, 4 Schluß s. Art. 7 Abs. 2 
und Art. 35 der Reichs-Verfassung und zu Art. 4 Abs. 5, vergl. nun 
Gesetz vom 7. April 1869 § 1 S. 105 und vom 23. Juni 1880 §s 2 S 133. 
Art. 4 gilt daher nicht mehr. 
Die vertragenden Teile werden ihr Bestreben darauf 
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die 
Besteuerung der in ihren Gebieten teils bei der Hervor- 
bringung oder Zubereitung, teils unmittelbar bei dem 
Verbxauchemit einer inneren Steuer belegten, nicht unter 
die 8§ 3 und 4 des Art. 3 fallenden Erzeugnisse im Wege 
des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel er- 
reicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des 
Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins- 
staaten, zur Vermeidung der Nachteile, welche aus einer Verschieden-= 
artigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der 
Ungleichheit der Steuersätze sowohl für die Produzenten, als für die 
Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende 
Grundsätze in Anwendung kommen. (krt. 5.) 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 1 Mark 
50 Pfennig vom Zentner belegten Erzeugnissen, von 
welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dar- 
getan wird, daß sie als ausländisches Ein= und Durchgangsgut die 
zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits 
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere 
Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder 
für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, 
jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen 
inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Ver- 
arbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, 
ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen 
Ursprungs, allgemein gelegt sind. (Schluß teilweise abgeändert durch 
Gesetz vom 27. Mai 1885 S. 109.)
	        
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