36 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde.
2. An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher
Befestigungsanlagen auf seinem Gebiet beteiligt sich Bayern in
dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleich-
mäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso
an den für sonstige Festungsanlagen etwa seitens des Bundes
zu bewilligenden Extraordinarien.
IV. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent-
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil desselben durch
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die
Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung
werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in
Wirksamkeit.
§ 6.
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von
Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der
Bestermnnngen des vorstehenden Paragraphen Anwendung. Art. 72 aber
nur insoweit, als dem Bundesrate und dem Reichstage lediglich die Ueber-
weisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern
nachzuweisen ist.
§ 7.
1. Die in den vorstehenden §§ 1 bis 6 enthaltenen Be-
stimmungen sind als ein integrierender Bestandteil der
Bundesverfassung zu betrachten.
2. In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimm-
ungen und dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde
eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich
die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
88.
1. Die unter Ziff. II § 26 des Bundesgesetzbl. Nr. 5 aufgeführte
Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Art. 79 der Verfassung findet
auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Notwendigkeit
mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundes-
gesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen An-
wendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord-
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
2. Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit
diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig
der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetz-
gebung vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche teils die vor-
gerückte Zeit, teils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats
für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und
beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu ver-
wendenden Gesamtsumme für dieses Jahr entgegenstehen, die Bestimmungen