Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

36 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
2. An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher 
Befestigungsanlagen auf seinem Gebiet beteiligt sich Bayern in 
dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleich- 
mäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso 
an den für sonstige Festungsanlagen etwa seitens des Bundes 
zu bewilligenden Extraordinarien. 
IV. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent- 
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil desselben durch 
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die 
Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung 
werden durch ein Bundesgesetz geregelt. 
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in 
Wirksamkeit. 
§ 6. 
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von 
Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der 
Bestermnnngen des vorstehenden Paragraphen Anwendung. Art. 72 aber 
nur insoweit, als dem Bundesrate und dem Reichstage lediglich die Ueber- 
weisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern 
nachzuweisen ist. 
§ 7. 
1. Die in den vorstehenden §§ 1 bis 6 enthaltenen Be- 
stimmungen sind als ein integrierender Bestandteil der 
Bundesverfassung zu betrachten. 
2. In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimm- 
ungen und dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde 
eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich 
die ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 
88. 
1. Die unter Ziff. II § 26 des Bundesgesetzbl. Nr. 5 aufgeführte 
Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Art. 79 der Verfassung findet 
auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Notwendigkeit 
mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundes- 
gesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen An- 
wendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869. 
2. Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit 
diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig 
der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetz- 
gebung vorbehalten. 
IV. 
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche teils die vor- 
gerückte Zeit, teils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats 
für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und 
beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu ver- 
wendenden Gesamtsumme für dieses Jahr entgegenstehen, die Bestimmungen
	        
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