XXXV. Abschnitt: Das Zoll- und Handelswesen. 597
B. die unmittelbare Durchfuhr und zwar in § 53 von ausgangs-
zollpflichtigen Waren, § 54 auf kurzen Straßenstrecken;
C. den Warenausgang und zwar in § 55 die Behandlung der aus-
D.
E.
gangszollpflichtigen Waren, § 56 die Behandlung der Waren,
deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß;
§ 57 die Warenein= und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche
besondere Staatsverträge Anwendung finden;
§ 58 den Begleitscheinregulativ;
in Abschnitt 7’ die Bestimmungen über die Wareneinfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr auf den Eisenbahnen und
zwar in
A.
C.
D.
E.
die allgemeinen Verpflichtungen der Eisenbahnver-
waltungen, § 59 bezüglich der für die Abfertigung und die
einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung ge-
langenden Gegenstände erforderlichen RNäume, § 60 gegenüber
den Zollbeamten;
. den Wareneingang und zwar in § 61—62 die zollamtliche
Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze
überschreiten, § 63 die generelle Deklaration, Ladungsverzeichnis,
§ 64 die Absertigung der weitergehenden Wagen, § 65 die
Umladungen und Ausladungen, § 66—68 die Abfertigung
am Bestimmungsorte, spezielle Deklaration, Revision und weitere
Abfertigung, § 69 die zollamtliche Behandlung der Güter,
welche im gewöhnlichen Landfracht= oder Schiffsverkehr einem
Grenzzollamte behufs Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn
zugeführt werden;
§ 70 den Warendurchgang;
§ 71—72 den Warenausgang;
§ 73 den Regulativ über die Behandlung des Eisenbahn-
traneports;
in Abschnitt 8 die Bestimmungen über Wareneinfuhr und
Ausfuhr seewärts:
A.
den Wareneingang und zwar in § 74 die Anmeldung bei dem
Ansageposten, § 75—76 das Verfahren beim Grenzezollamte,
generelle Deklaration (Manifest), § 77 die Deklaration der
Eingänge zum Schiffsraum und der geheimen Verhältnisse,
§ 78 die Schiffsprovisionsliste, 5 79 das Verbot des Verkehrs
mit dem Lande oder mit anderen Schiffen, § 80 die vorläufige
Revision des Schiffes, § 81 die spezielle Deklaration, Revision
und weitere Abfertigung, § 82 die beschädigten Strandgüter,
§ 83 das Ansageverfahren, § 84 die Umladung in Leichter-
schiffe, § 85 die Verpflichtungen des Schiffsführers auf der
Fahrt zum Bestimmungsorte, § 86—87 die Abfertigung am
Bestimmungsorte;