XXXV. Abschnitt: Das Zoll- und Handelswesen. 605
Großbritannien, Italien, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Schweden-
Norwegen und Spanien einen Vertrag geschlossen. Beigetreten sind Luxem-
burg und Peru (Bekantm. vom 4. September 1903 S. 277), Schweiz
lt. Bekanntmachung vom 2. August 1906 S. 857.
2. Der sonstigen Reichssteuern.
a) Bezüglich der Spielkartenstempelsteuer:
In dieser Beziehung ist am 3. Juli 1878 S. 133 das Gesetz,
betr. den Spielkartenstempel, und am 6. Juli 1878 S. 404 sind die
Ausführungsbestimmungen mit den Bestimmungen über die Nachver-
steuerung mit Regulativ über die Kontrolle und den Betrieb der Spiel-
kartenfabriken erlassen worden.
Diese Vorschriften folgten am 2. November 1878, Zentralblatt
S. 614, die Bekanntmachung, betr. die Form des Kartenstempels, die
Farben des Stempelabdrucks über das abzustempelnde Kartenblatt und
über die zu vernichtenden Ausschußblätter, die Bekanntmachung vom
11. November 1878, Zentralbl. S. 623, betr. das Gaigelspiel; ferner:
Bekanntmachung vom 15. April 1879 und vom 15. Juli 1879
S. 286 und 489, betr. die Wahrsagekarten;
Bekanntmachung vom 15. April 1879 S. 286, betr. den Betrieb der
Spielkartenfabriken;
Bekanntmachung vom 7. August 1879 S. 516 betr. Herstellung des
und Buntdrucks von
Bekanntmachung vom 16. März 1886 S. 59, ) Spielkartenbogen;
Bekanntmachung vom 21. April 1879 S. 327, betr. englische Spielkarten;
Bekanntmachung vom 10. Januar 1881 S. 15, betr. lose Spielkarten;
Bekanntmachung vom 5. Juli 1882 S. 342, betr. den Begriff von
Spielkarten;
und endlich die Bundesratsbeschlüsse
vom 15. Juli 1879 S. 489, betr. die sogen. Lenormand'schen Wahr-
sagekarten ohne Asse, und
vom 5. Juli 1880, betr. alle sogen. Wahrsagekarten.
b) Bezüglich der Reichsstempelsteuer
(außer der Wechselstempelgebühr und der Spielkartenstempelsteuer):
Nachdem vorher mehrere diesbezügliche Entwürfe, Anträge und
Petitionen im Reichstag abgelehnt waren, wurde das Gesetz vom 3. Juli
1878 S. 133 erlassen, betreffend den Spielkartenstempel.
Diesem schloß sich das Gesetz vom 1. Juli 1881 S. 185, betr.
die Erhebung von Reichsstempelabgaben, an. Dieses Gesetz wurde in
neuer Fassung durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1900 S. 275 publi-
ziert, nachdem es vorher durch Gesetz vom 29. Mai 1885 S. 171
geändert, am 3. Juni 1885 neu redigiert und am 27. April 1894
S. 369 wieder geändert wurde.
Das Gesetz vom 14. Juni 1900 ist endlich durch Gesetz vom
3. Juni 1906 S. 615 geändert und die neue Fassung in der Bekannt-
machung vom 7. Juni 1906 S. 695 publiziert worden.