XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 607
6. Kapitel.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchssteuern.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
und die Anstellung der Beamten bleibt jedem Bundesstaate, soweit der-
selbe sie (nach den bestehenden Konventionen) bisher ausgeübt hat, inner-
halb seines Gebietes überlassen, ist also nicht Reichssache. (Sten. Bericht
1867, S. 502.) Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen
Verfahrens durch Reichsbeamte (nämlich durch Reichskommissäre mit dem
Titel „Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern“), welche er den
Direktivbehörden und Stationskontrolleuren, die die Hauptzoll- und
Hauptsteuerämter überwachen, der einzelnen Staaten nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate
zur Beschlußnahme vorgelegt. (Reichs-Verfassung Art. 36 und Art. 20 des
Zollvertrags.) Ueber die Erhebung in den Staaten des Zollvereins f.
Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867 Art. 4, 5, 10, 11, 13
bis 16, 18 bis 25.
Der Ertrag der Zölle und der anderen im Art. 35 der Reichs-
Verfassung bezeichneten Abgaben, letztere soweit sie der Reichsgesetz-
gebung unterliegen, fließt in die Reichskasse. (Reichs-Verf. Art. 38 Abs. 1.)
Durch das Gesetz vom 15. Juli 1879 § 8 Abs. 1 S. 207, vom 1. Juli
1881 § 32 S. 185 und das Gesetz vom 27. April 1894 § 39 Abs. 1,
sowie vom 16. April 1896 S. 103 ist dieser Grundsatz durch die sog.
Frankenstein'sche Klausel dahin abgeändert worden, daß nicht der ge-
samte Ertrag der Zölle und Verbrauchsabgaben, sondern eine fest be-
stimmte Summe (180 Millionen Mark) des Ertrages in die Reichs-
kasse fließen und der Mehrbetrag an die Einzelstaaten hinausbezahlt
werden muß.
An dieser Zoll= und Abgaben-Einnahme dürfen die einzelnen
Bundesstaaten in Abzug bringen:
1. die auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-
ruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen;
2. die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3. die Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar:
a) bei den Zöllen die Kosten, welche an den gegen das Aus-
land gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den
Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind;
b) bei der Salzsteuer die Kosten, welche zur Besoldung der
mit Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer auf den
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden;
I) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer die Vergütung,
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates