608 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
den einzelnen Bundesregierungen für de Kosten der Ver-
waltung dieser Steuern zu gewähren ist
d) bei den übrigen Steuern 15 Prozent der Besamteinnahmen.
(Sten. Bericht 1867, S. 501, 502.)
Als Grundlage für die Abrechnung dient der Be-
völkerungsstand je nach der letzten Volkszählung.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Ausgaben des Reiches durch Zahlung eines Aversums
bei. Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen haben an
dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer von Bier und an
dem diesem Ertrage entsprechenden Teile des vorerwähnten Aversums
keinen Teil. (Reichs-Verfassung Art. 38.)
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf
eines jeden Vierteljahrs aufzustellenden Quartalextrakte und die nach
dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die
im Laufe des Vierteljahres bezw. während des Rechnungsjahres fällig
gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 der Reichs-Ver-
ssung zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den
Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in
Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert
nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß
des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt. Der letztere
stellt auf Grund dieser Uebersichten von 3 zu 3 Monaten den von der
Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig
fest und setzt vor dieser Feststellung den Bundesrat und die Bundes-
staaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung
jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der
Bundesrat beschließt über diese Feststellung. (Reichs-Verfassung Art. 39.)
Vergl. hierzu Art. 17 des Zollvereins-Vertrags und § 3 des Gesetzes
vom 4. Dezember 1871 S. 41. (Gesetz vom 20. Februar 1876 S. 121.)
Vergl. hieher die folgenden Bundesratsbeschlüsse:
vom 28. März 1878, Drucksachen Nr. 61;
vom 24. Februar 1877, Zentralbl. S. 176, und vom 20. Februar
1882, betr. die Salzsteuerübersichten;
vom 24. März 1891, Zentralbl. S. 74, betr. die Tabaksteuer-
übersichten;
Gesetz vom 27. April 1894, Ziff. 12— 15 der Bestimmungen B,
betr. die Uebersichten über die Reichsstempelabgaben.
Zu bemerken ist noch, daß das Reichskanzleramt am 18. Jannar
1872, Zentralbl. S. 54, betr. Negelung der Abrechnungen zwischen
der Reichskasse und den einzelnen Bundesstaatskassen, sowie hinsichtlich
der Kassenübersichten nähere Vorschriften erlassen hat.
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