Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

608 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
den einzelnen Bundesregierungen für de Kosten der Ver- 
waltung dieser Steuern zu gewähren ist 
d) bei den übrigen Steuern 15 Prozent der Besamteinnahmen. 
(Sten. Bericht 1867, S. 501, 502.) 
Als Grundlage für die Abrechnung dient der Be- 
völkerungsstand je nach der letzten Volkszählung. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete 
tragen zu den Ausgaben des Reiches durch Zahlung eines Aversums 
bei. Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen haben an 
dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer von Bier und an 
dem diesem Ertrage entsprechenden Teile des vorerwähnten Aversums 
keinen Teil. (Reichs-Verfassung Art. 38.) 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf 
eines jeden Vierteljahrs aufzustellenden Quartalextrakte und die nach 
dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die 
im Laufe des Vierteljahres bezw. während des Rechnungsjahres fällig 
gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 der Reichs-Ver- 
ssung zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den 
Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in 
Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert 
nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß 
des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt. Der letztere 
stellt auf Grund dieser Uebersichten von 3 zu 3 Monaten den von der 
Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig 
fest und setzt vor dieser Feststellung den Bundesrat und die Bundes- 
staaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung 
jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der 
Bundesrat beschließt über diese Feststellung. (Reichs-Verfassung Art. 39.) 
Vergl. hierzu Art. 17 des Zollvereins-Vertrags und § 3 des Gesetzes 
vom 4. Dezember 1871 S. 41. (Gesetz vom 20. Februar 1876 S. 121.) 
Vergl. hieher die folgenden Bundesratsbeschlüsse: 
vom 28. März 1878, Drucksachen Nr. 61; 
vom 24. Februar 1877, Zentralbl. S. 176, und vom 20. Februar 
1882, betr. die Salzsteuerübersichten; 
vom 24. März 1891, Zentralbl. S. 74, betr. die Tabaksteuer- 
übersichten; 
Gesetz vom 27. April 1894, Ziff. 12— 15 der Bestimmungen B, 
betr. die Uebersichten über die Reichsstempelabgaben. 
Zu bemerken ist noch, daß das Reichskanzleramt am 18. Jannar 
1872, Zentralbl. S. 54, betr. Negelung der Abrechnungen zwischen 
der Reichskasse und den einzelnen Bundesstaatskassen, sowie hinsichtlich 
der Kassenübersichten nähere Vorschriften erlassen hat. 
  
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