XXXVI. Abschnitt.
Das Reichskriegswesen.
1. Kapitel.
Allgemeines.
Kür ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der
Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines
jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe,
zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Er-
langung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürger-
lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zu-
zulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes
demselben gleich zu behandeln ist.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem
Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige ge-
ordnet werden. (Rceichs-Verfassung Art. 3 Abs. 1 u. 5.)
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des
Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichs-
tage und dem Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vor-
gelegt werden. (Reichs-Verfassung Art. 61 Abf. 2.)
Siehe hiezu oben S. 34 § 5, sowie die Militärkonvention mit
Württemberg Art. 10 u. 15 oben S. 42 u. 44.
Dies ist geschehen durch die im Nachfolgenden dieses Abschnittes
bezeichneten Gesetze. Dabei ist hier schon zu bemerken, daß, insoweit
das Militärgesetz vom 2. Mai 1874 behandelt ist, nur das Landheer
in Betracht gezogen ist, da dieses Gesetz sich auf die Küstenbewohner,
d. h. auf die Marine, nicht bezieht. (Sten. Bericht 1874, S. 841.)
Nach der Reichs-Verfassung gehören in die Zuständigkeit des Reichs:
1. die Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Han-
dels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See
(Art. 4 Ziff. 7); s. oben S. 473—477;