Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesem 619 
9. Gesetz vom 28. Februar 1888 S. 59, betreffend Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 
10. Gesetz vom 8. Februar 1890 S. 23, betreffend die Wehrpflicht 
der Geistlichen. 
11. Gesetz vom 3. Juli 1893, betreffend den Verrat militärischer 
Geheimnisse. 
Werden im Bundesrat oder Reichstag Gesetzesvorschläge über das 
Militärwesen oder die Kriegsmarine gemacht, so gibt hierbei, wenn im 
Bundesrat Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Prä- 
sidiums den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehen- 
den Einrichtung ausspricht. (Reichs-Versassung Art. 5.) 
Was das Verordnungsrecht anbelangt, so streitet zwar auch in 
dieser Hinsicht im Zweifel die Vermutung für den Bundesrat, allein in 
Beziehung auf Anordnungen, welche der Kaiser bei den Armee= und 
Marine-Inspektionen behufs Abstellung der dabei vorgesundenen Mängel 
erläßt, ist ebenso unbestritten, daß der Kaiser das Verordnungsrecht hat. 
(Reichs-Ver sassung Art. 63, Abs. 3.) Dasselbe gilt hinsichtlich derjenigen Be- 
fehle, die er als Bundesfeldherr im Sinne der Reichs-Verfassung 
Art. 63 Abs. 5 erläßt. Solche Anordnungen und Befehle bedürfen 
nicht der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler. 
3. Kapitel. 
Die Militärverwaltung. 
Die Militärhoheit ist von den einzelnen Bundesstaaten nicht an 
das Reich übertragen worden. Die Kontingente von Schwarzburg- 
Sondershausen, Waldeck, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe und der 
drei Hansestädte sind zwar gemäß ihren Konventionen mit Preußen 
ganz aufgelöst und deren Nekruten werden in preußischen Truppenteilen 
eingestellt, allein zum Neich stehen sie in keinem solchen Verhaältnisse, 
daß sie unmittelbar von ihm verwaltet werden. Vielmehr hat jedes 
Armeekorps selbständige wirtschaftliche Verwaltung, die von den be- 
treffenden Landes-Korpsintendanturen besorgt wird und die von der 
übrigen Reichsverwaltung streng abgegrenzt ist. 
Vermöge der bezeichneten Militärkonventionen stehen die Militär- 
verwaltungen sämtlicher kleineren Staaten unter dem preußischen Kriegs- 
ministerium. Diese bilden eine einheitliche selbständige Verwaltung. 
Die 3 Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg haben sodann 
ebenfalls selbständige Militärverwaltungen und eigene Kriegsministerien. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Admini- 
stration, Verpflegung, Bewoffnung und Ausrüstung aller Truppenteile 
des deutschen Heeres sind die bezüglichen ergehenden Anordnungen für
	        
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