Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

620 Drittek Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
die preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch 
den Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachachtung 
in geeigneter Weise mitzuteilen. (Reichs-Verfassung Art. 63 Abs. 5.) 
Die 4 Kriegsministerien: 
1. Für Preußen in Berlin: 
I. Das Zentraldepartement (Ministerialabteilung und Intendantur- 
abteilung). 
II. Das allgemeine Kriegsdepartement (Armee-, Infanterie-, Ka- 
vallerie-, Feldartillerie-, Fußartillerie-, Ingenieur= und Pionier-= 
und Ostasiatische Abteilung; Abteilung der persönlichen Angelegen- 
heiten mit der Geheimen Kriegskanzlei). 
Von diesem Departement ressortieren: 
die Inspektion der Infanterie-Schulen; 
„ Gewehr-Prüfungskommission; 
„ Kavallerie-Kommission; 
„ Artillerie-Prüfungskommission; 
„ Feldartillerie-Schießschule und die Fußartillerie- 
Schießschule; 
das Ingenieur-Komitee; 
die Inspektion der Verkehrstruppen; 
„ Zeughausverwaltung; 
der Armee-Musik-Inspizient; 
die Kriegsakademie; 
„ Vereinigte Artillerie-= und Ingenieurschule; 
„ Generalinspektion des Militär-Erziehungs= und 
Bildungswesens; 
„ Feldzeugmeisterei; 
das Militär-Reitinstitut; 
die Inspektion des Militär-Veterinärwesens. 
III. Das Armee-Verwaltungsdepartement (Kassen--, Verpflegungs., 
Bekleidungs-, Unterkunfts-, Uebungsplatz= und Bau--Abteilung). 
Hievon ressortieren: 
die Prüfungskommission für höhere Intendanturbeamte und 
„ General-Militärkasse, sowie 
„ Zahlungsstelle des XIV. Armeekorps. 
IV. Das Versorgungs= und Justiz-Departement (Pensions-, Ver- 
sorgungs= und Justiz-Abteilung). 
Ressorts: 
Inspektion für die militärischen Strafanstalten; 
Direktorium des Potsdamer großen Militärwaisenhauses; 
die Feldprobsteien, 
und die Invaliden-Institute und die Lebensversicherungs- 
Anstalt für Armee und Marine.
	        
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