622 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
4. Für Württemberg in Stuttgart
mit dem Zentralbureau, der Militär-Abteilung, der Waffen-Abteilung,
der Verwaltungs-Abteilung, der Militär-Medizinalabteilung, dem Ober-
rekrutierungsrat, dem Militärbevollmächtigten in Berlin und dem Kriegs-
zahlamt.
4. Kapitel.
Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern
Verwaltungen.
Bezüglich der Verhältnisse zu Eisenbahn-Verwaltungen bestimmt
die Reichs-Verfassung in Art. 41 Abs. 1:
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet
werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbe-
schadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder
an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Erx-
propriationsrechte ausgestattet werden.
Nach Art. 46 Abs. 2 der Reichs-Verfassung steht dem Reich auch
Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesver-
teidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Be-
nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands
haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten.
Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen er-
mäßigten Sätzen zu befördern. (Reichs-Verfassung Art. 47.)
Bezüglich der Verhältnisse zur württembergischen Postverwaltung
bestimmt Art. 11 der Militärkonvention:
1. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen
Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit
solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während
des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung
mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbe-
sondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht
nehmen, auch eine der Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechende
Feldtelegraphie zu organisieren.
1.
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