II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 39
X
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber
einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner
zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzu-
sehen sind, wie die auf Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.
XI
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post-
und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der
besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen
Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß
den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich
den Grenzverkehr betreffen.
XII.
1. Zu Art. 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß
den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei
sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen.
2. Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an aus-
wärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das
Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen läßt,
daß dies geschehe.
XIII.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen
Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen
Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom
21. Juli 1870, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär=
und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai 1870,
betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung
seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können.
XIV.
In Erwägung der in Ziffer III, § 5 enthaltenen Bestimmungen
über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die
Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart:
§ 1.
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie
die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bahyerischen Gebiete auf ge-
meinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in voll-
kommen verteidigungsfähigem Stande.
§2.
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen
Materials in das ausschließliche Eigentum Bayerns. Ihr mobiles Material
hingegen wird gemeinsames Eigentum der Staaten des Bundes. In
Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom
6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der
vormaligen Deutschen Bundessestungen Mainz, Rastatt und Ulm in
Kraft bleibt.