Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 625 
in Divisions= und Brigade-Bezirke und diese, je nach Umfang und Be- 
völkerungszahl, in Landwehr-Kontrollbezirke (Kompagnie-Bezirke, Bezirke 
der Hauptmeldeämter oder Meldeämter) eingeteilt. (§ 5 des Gesetzes vom 
27. Januar 1890, S. 7.) 
Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im 
Heere werden vom Keiser erlassen. (8 8.) 
Die Ergänzung des Heeres geschieht nach den Vorschriften 
des II. Abschn. des Gesetzes vom 2. Mai 1874, S. 47. (Abgeändert durch 
Gesetz vom 31. März 1885, S. 81.) 
Der Abschnitt III desselben Gesetzes regelt sodann die Rechts- 
verhältnisse der dem aktiven Heere angehörigen Personen 
und Abschnitt IV die Entlassung aus dem aktiven Dienste, während Ab- 
schnitt V die Verhältnisse des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve 
näher regelt. (Vergl. hiezu Gesetz vom 6. Mai 1880, S. 103.) 
Das Sanitätswesen ist durch Vereinbarung vom 6. Februar 
1873, namentlich aber durch Kabinets-Ordre vom 16. Mai 1891, 
S. 934 für den Frieden und durch Verordnung vom 10. Januar 1878 
für den Krieg organisiert. (Vergl. auch die Internationale Sanitätskonvention 
vom 3. April 1894 mit der Zusatzerklärung hiezu vom 30. Oktober 1897, S. 978.) 
In Betreff der Ergänzung der Offiziere des Friedens- 
standes und des Geschäftsgangs der Obermilitär-Examinations-Kom- 
mission bei den Prüfungen s. Verordnung vom 11. März 1880 und 
das Verzeichnis derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung 
der Abiturien= beziehungsweise Primaner-Zeugnisse und zu Zeugnissen für 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Die Aufnahme in das Kadettenkorps und der Lehrplan desselben 
bestimmt sich nach den diesbezüglichen Vorschriften vom 22. Mai 1893. 
  
  
6. Kapitel. 
Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
teilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der 
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garni- 
sonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles 
des Reichsheeres anzuordnen. (Sten. Bericht 1867 I, S. 615, und Reichs-Ver- 
fassung Art. 63.) » 
Die Friedenspräsenzstärke des Heeres wird im Wege der Reichs- 
gesetzgebung festgestellt. (Reichs-Verfassung Art. 60 und Sten. Bericht vom 
11. Januar 1887 und 12. Januar 1887.) 
Vom 1. April 1905 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im 
Laufe des Rechnungsjahres 1909 die Zahl von 504 665 wehrfähigen 
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht und im Laufe des Rech- 
nungsjahres 1910 auf 505 839 erhöht sein wird. 
Bock, Staatsrecht. 40
	        
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