Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

652 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs 
von Württemberg erfolgen, sofern es sich um Besetzung süddeutscher oder 
westdeutscher Festungen handelt. (rt. 6.) 
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreich 
Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64 der Bundes- 
verfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die demselben 
gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des 
Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretendenfalls 
mit dem König von Württemberg vorher ins Benehmen setzen; ebenso 
wenn der Bundesfeldherr einen von ihm zu ernennenden Offizier aus 
dem Königl. Württembergischen Armeekorps wählen will. 
Um der Beurteilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge- 
währen, werden Über die Offiziere des Königlich Württembergischen 
Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal= und 
Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner 
Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. (Art. 7.) 
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und 
dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung 
einige Königliche Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die 
Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offiziere in das 
Königlich Würtembergische Armeekorps kommandiert. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung einzelner Offiziere 
aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische 
Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verab- 
redungen stattzufinden. (Art. 8.) 
  
10. Kapitel. 
Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn. 
Das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be- 
stimmen, steht nach Reichs-Verfassung Art. 63 Abs. 4 dem Kaiser zu. 
Von diesem Dislokationsrecht hat der Kaiser in Braunschweig Gebrauch 
genact, indem er die Garnison für dieselben nach Elsaß-Lothringen 
verlegte. 
Dieses Dislokationsrecht ist übrigens in den meisten Militär- 
konventionen dahin beschränkt, daß dasselbe nur angewendet wird in 
vorübergehender Weise und nur, wenn dies militärische oder politische 
Rücksichten bedingen. So dürfen in Friedenszeiten die Truppen nur 
im eigenen Lande disloziert werden: in Sachsen, Württemberg, Baden, 
Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg (Art. 4.), Sachsen = Koburg- Gotha, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Anhalt, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Reuß ältere Linie und Reuß jüngere Linie, und in Bayern hat
	        
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