652 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs
von Württemberg erfolgen, sofern es sich um Besetzung süddeutscher oder
westdeutscher Festungen handelt. (rt. 6.)
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreich
Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64 der Bundes-
verfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die demselben
gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des
Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretendenfalls
mit dem König von Württemberg vorher ins Benehmen setzen; ebenso
wenn der Bundesfeldherr einen von ihm zu ernennenden Offizier aus
dem Königl. Württembergischen Armeekorps wählen will.
Um der Beurteilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge-
währen, werden Über die Offiziere des Königlich Württembergischen
Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal= und
Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner
Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. (Art. 7.)
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und
dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung
einige Königliche Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die
Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offiziere in das
Königlich Würtembergische Armeekorps kommandiert.
Hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung einzelner Offiziere
aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische
Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verab-
redungen stattzufinden. (Art. 8.)
10. Kapitel.
Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
Das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be-
stimmen, steht nach Reichs-Verfassung Art. 63 Abs. 4 dem Kaiser zu.
Von diesem Dislokationsrecht hat der Kaiser in Braunschweig Gebrauch
genact, indem er die Garnison für dieselben nach Elsaß-Lothringen
verlegte.
Dieses Dislokationsrecht ist übrigens in den meisten Militär-
konventionen dahin beschränkt, daß dasselbe nur angewendet wird in
vorübergehender Weise und nur, wenn dies militärische oder politische
Rücksichten bedingen. So dürfen in Friedenszeiten die Truppen nur
im eigenen Lande disloziert werden: in Sachsen, Württemberg, Baden,
Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg (Art. 4.), Sachsen = Koburg- Gotha,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Anhalt, Schwarzburg-Rudol-
stadt, Reuß ältere Linie und Reuß jüngere Linie, und in Bayern hat