XXXVI. Abschnitt: Dast Reichskriegswesen 653
der Kaiser überhaupt kein Dislokationsrecht. Truppen anderer Kon-
tingente dürfen nur unter besonderen Umständen in Sachsen (Art. 5.)
Württemberg (Art. 6.), Baden (Art. 4)), Hessen (Art. 6.) garnisoniert wer-
den, ausgenommen Ulm, Rastatt, Mainz und Birkenfeld. — Mürttem-
bergische Truppen dürfen aber nach Art. 6 und 14 der Konvention auch
nicht dahin disloziert werden. Uebrigens ist die Württemb. Eisenbahn-
Kompagnie nach Berlin verlegt und damit hinsichtlich der Verwaltung
dem preußischen Kriegsministerium unterstellt.
11. Kapitel.
Die Verteilung der Kosten und Lasten des
Militärwesens.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs
sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu
tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner
Bundesstaaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche
Verteilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die
öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grund-
sätzen der Gerechtigkeit im Wege der Reichsgesetzgebung festzustellen.
(Reichs-Verf. Art. 59, Sten. Bericht 1867 1 S. 600 und 1867 II S. 281.)
Diese Bestimmung hat auch für Bayern gesetzliche Geltung. § 35
des Vertrags vom 23. November 1879.)
Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbeitrag zu verwenden, wie
nach Verhältnis der Kopfstärke durch den Militär-Etat des Deutschen
Bundes für die übrigen Teile des Bundesheeres ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Veraus-
gabung wird durch Spezialetats geregelt, deren Aufstellung Bayern
überlassen bleibt. Hiefür werden im allgemeinen diejenigen Etatssätze
nach Verhältnis zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundes-
heer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung von Befestigungs-
anlagen auf seinem Gebiet beteiligt sich Bayern in dem seiner Be-
völkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den andern
Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungs-
anlagen etwa seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien.
Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung
zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württem-
bergische Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den
Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württembergischen Armee-
korps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in