Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

656 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Dem Kaiser steht auf diesem Gebiet ein Verordnungsrecht 
zu, jedoch nach Maßgabe der Etats= und Wehrgesetze. 
Die Kriegsmarine ist in Art. 53 der Reichs-Verfassung als Kaiser- 
liche Marine bezeichnet. Eine sachliche Aenderung war jedoch hiermit 
nicht beabsichtigt, vielmehr hat diese mehr persönliche Bezeichnung ihren 
Grund in den seemännischen Traditionen. (Sten. Bericht 1871 S. 158.) 
Kriegsschiffe, die außerhalb der heimischen Gewässer allein fahren, 
sind nach Militär-Strafgesetzbouch vom 20. Juni 1872 § 164 S. 203 
als im Kriegszustand befindlich zu betrachten. 
Kriegsschiffe im Dienst haben die schwarz-weiß-rote Reichs-Kriegs- 
flagge, andere Fahrzeuge die Marine-Dienstflagge zu führen. (Reichs-Verf. 
Art. 55, Verordnung vom 4. Juli 1867, vom 8. November 1892 S. 1050, vom 
2. März 1896 S. 59 und vom 27. März 1893, Zentralbl. S. 112.) 
II. Die Verwaltung der Kriegsmarine. 
Die Marineverwaltung liegt dem Reichs-Marineamt ob. Vergl. 
hierüber oben S. 162—164. 
Das frühere Marineministerium erhielt durch Kaiserlichen Erlaß 
vom 1. Januar 1872 den Namen „HKaiserliche Admiralität“. Dieselbe 
hatte einen Chef, welcher die Verwaltung unter der Verantwortlichkeit 
des Reichskanzlers und den Oberbefehl nach den Anordnungen des 
Kaisers zu führen hatte. (Gesetz vom 9. Januar 1875 S. 11 und vom 26. De- 
zember 1875 S. 387.) 
Die Geschäftsführung war durch Kaiserl. Erlaß vom 15. Juni 
1871 S. 272 geregelt. 
Am 18. Juni 1872 S. 361 erging ein Kaiserl. Erlaß, betr. 
die Veränderung der Organisation der Marine--Intendantur und durch 
Kaiserl. Erlaß vom 30. März 1889 S. 47 ist die Verwaltung der 
Marine unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem Staats- 
sekretär des Reichs-Marineamts mit den Befugnissen einer obersten 
Reichsbehörde üÜberwiesen. 
Bezüglich des zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und 
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderlichen Aufwands ist in 
Reichs-Verfassung Art. 53 Abs. 3 bestimmt, daß derselbe (ausschließlich) 
aus der Reichskasse bestritten wird. 
III. Die Organisation der Kriegsmarine. 
Durch Ordre vom 14. März 1899 ist die Organisation der Kriegs- 
marine in der Weise erfolgt, daß der Kaiser den direkten Oberbefehl 
über die hervorragendsten Behörden der Marine führt. 
Ihm unterstehen unmittelbar: 
der Staatssekretär des Reichsamts s. oben S. 161—164, 
„ Chef des Admiralstabes, 
„ „ „ Marinekabinets, 
„ Generalinspektor der Marine, 
  
  
 
	        
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