Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 661 
Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fort- 
dauernden und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marine- 
verwaltung den Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe 
von 53 708000 Mark hinaus übersteigt und der Fehlbetrag nicht in 
den sonstigen Einnahmen des Reichs seine Deckung findet, darf der 
letztere nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den 
Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben aufgebracht werden. (§8 6.) 
Die Organisationsbestimmungen für das Personal des Soldaten- 
standes der Kaiserlichen Marine nebst Anlagen wurden durch Kaiserl. 
Erlaß vom 26. Juni 1899 neu festgestellt. 
§ 3 Ziff. 1, 2, 3, 4 der Anl. XII; § 2 Ziff. 6 der Anl. XIX; 
*14 Ziff. 3 der Anl. XXVI; Ziff. 3 der Anl. XXVIII; § 1 Zif. 4 
der Anl. XXX; Anl. XXXI; 8 5 Ziff. 2, § 7 Ziff. 3, § 8 Ziff. 1 
der Anl. XXXIII; § 2 Ziff. 4, § 4 der Anl. XXXIV sind auf- 
gehoben beziehungsweise abgeändert und ergänzt. 
  
13. Kapitel. 
Die Reichs-Kriegshäfen. 
Laut Reichs-Verfassung Art. 53 sind der Kieler Hafen und der 
Jade-Hafen Reichskriegshäfen und haben die Eigenschaften von Reichs- 
festungen. (Armee-Verordnung vom 15. Februar 1873 S. 37.) 
Das Hafengebiet und die Zuständigkeit des Marinestations-Chefs 
hierüber ist im Gesetz vom 19. Juni 1883 S. 105 bestimmt. 
Küstenbefestigungen haben: Boyen, Cuxhaven, Danzig, die Elb- 
und Emsmündungen, Friedrichsort, Kolberg, Memel, Pillau, die Weser- 
mündungen. Ferner wird befestigt die untere Weser laut Bekannt- 
machung vom 6. Januar 1906 S. 87. 
  
14. Kapitel. 
Die Kaiserlichen Kolonkalschutztruppen. 
Schon 1889 wurde der Reichskommissar in Ostafrika auf Grund 
des Gesetzes vom 2. Februar 1889, S. 3, betreffend den Schutz der 
deutschen Interessen und Bekämpfung des Sklavenhandels in Ostafrika, 
zur Anwerbung einer Truppe ermächtigt. Allein die Verhältnisse machten 
es nötig, die Verwaltung der Truppe durch vorgebildete Beamte mit 
selbständiger Verantwortung führen zu lassen. Im Einverständnis mit 
den beteiligten Mächten ist daher durch § 1 des Gesetzes vom 22. März 
1891 S. 53 diese Truppe des Kommissars in eine Kaiserliche umge- 
wandelt worden mit dem Prinzip, die deutschen Angehörigen derselben
	        
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