Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

664 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Wenn sie ihren Wohnsit in Deutschland nehmen, so sind sie den 
heimatlichen Bezirkskommandos, wenn sie ihn dagegen außerhalb Deutsch- 
lands nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) Berlin, welchem 
sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch den Kommandeur 
der Schutztruppe zu überweisen. 
Bei Mannschaften welche nur in der Schutztruppe gedient haben, 
bestimmt der Kommandeur, zu welcher Waffengattung sie entlassen 
werden sollen. 
Den Bezirkskommandos (I bis IV) Berlin sind auch diejenigen 
Personen des Beurlaubtenstandes zur Kontrolle zu überweisen, die nach 
dem Schutzgebiete von Südwestafrika verziehen, ohne in der Schutztruppe 
gedient zu haben. 
§ 9. Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche 
der aktiven Dienstpflicht ganz oder teilweise in der Schutztruppe für 
Südwestafrika genügt haben, sind, solange sie ihren dauernden Aufent- 
halt im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere 
oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, können aber innerhalb 
der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe 
eingezogen werden. 
§ 10. Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat 
über sämtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Personen des 
Beurlaubtenstandes Kontrolle zu führen und zum 1. Januar jedes Jahres 
dem Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen) eine nament- 
liche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegs- 
ministerium behufs Mitteilung an die kontrollierenden Bezirkskommando's 
zuzustellen. 
§ 11. Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubten- 
standes zur notwendigen Verstärkung der Schutztruppe, sowie von jeder 
Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schuzztruppe 
das kontrollierende BezirkSskommando unter Angabe der Dauer der 
Dienstleistung zu benachrichtigen. 
Deer Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. 
Des ferneren schreibt das Gesetz vom 18. Juli 1896 in 8§8 19 
und 20 vor, daß die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden 
Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserl. Marine 
durch Kaiserl. Verordnung in Fällen von Gefahr zu notwendigen Ver- 
stärkungen der Schutztruppe herangezogen werden können. In dringen- 
den Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten 
Beamten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser 
Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserl. Marine gleich 
zu achten. (§ 19.) 
Auf Geistliche, sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten 
tätigen Missionsgesellschaften finden diese Vorschriften keine Anwen- 
dung. (§ 20.)
	        
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