666 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
und für das sonstige Personal der Schutztruppe
der Betrag 0v0on 1200 Mk.
jährlich. (8 7.) -
Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes
der Unterklassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensions-
erhöhung und den Zidvilversorgungsschein nach den Bestimmungen des
Reichsbeamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist. (68 8.)
Jeder Osfizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier,
Sanitätsoffizier oder obere Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst
in der Schutztruppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär-
oder Seedienstes unfähig geworden ist, erhält an Stelle der im § 12
des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Pensionserhöhung eine
Erhöhung der Pension, welche beträgt:
a) 1020 Mk. jährlich, wenn die Pensionierung aus der Charge
eines Deckoffiziers, beziehungsweise eines Leutnants oder Haupt-
manns (Kapitänleutnants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten,
aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von weniger als
3600 Mk. erfolgt;
b) 750 Mk. jährlich, wenn die Pensionierung aus einer anderen
militärischen Charge (§ 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem
kenstansählgen Diensteinkommen von 3600 Mk. und darüber
erfolgt.
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten
Weise ganz invalide geworden sind, erhalten an Stelle der im § 71
G. a. O. vorgesehenen Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mk.
Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger
als 3 Jahre angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr
eine Steigerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur Er-
reichung des Doppelbetrages statt. G 9.)
Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppen
scheidenden Personen, welche denselben ununterbrochen mindestens 12 volle
Jahre angehört haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbe-
dingung des Anspruchs auf Pension.
Für den Anspruch auf Pensionserhöhungen (5 9) ist jedoch der
Nachweis der Invalidität erforderlich. (8 10.)
Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionierung
doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens 6 Monate ohne
Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost= und Nordsee
rechnen hierbei der Verwendung in Afrika gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre
fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz
ommt.
Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch
für diejenigen Militärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus