Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

672 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
15. Kapitel. 
Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres 
und der Kaiserlichen Marine. 
Dieselben find im wesentlichen im Militärgesetz vom 2. Mai 1874 
S. 45 enthalten. Daselbst ist in Abschnitt III bestimmt: 
Zum aktiven Heere gehören: 
A. die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar 
die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes 
vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung 
aus dem Dienste; 
2, die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur 
Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation; 
3. die Freiwilligen und die ausgehobenen Nekruten von dem Tage, 
mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung be- 
ginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkt ihrer definitiven 
Einstellung in einen Truppenteil an, sämtlich bis zum Ablauf 
des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste. 
B. 1. Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst ein- 
berufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, 
von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf 
des Tages der Wiederentlassung; 
2. alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder frei- 
willig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mann- 
schaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, 
von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, beziehungsweise 
vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf 
des Tages der Entlassung. 
C. Die Zivilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer An- 
stellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
(§ 38 des zit. Gesetzes.) 
Die zur aktiven Marine gehörigen Personen, nämlich die im 
aktiven Dienst befindlichen Seeleute, Maschinisten und Heizer, sowie 
die Schiffshandwerker und Seesoldaten. (§ 13 des Gesetzes vom 9. No- 
vember 1867 S. 131.) 
Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt 
sich auf Strassachen und ist durch Reichsgesetz geregelt. 
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen 
bei dem Gerichte des Garnisonortes; diejenigen jedoch, welche nur zur 
Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz 
nicht begründen können, nur bezüglich der Klagen wegen vermögens- 
rechtlicher Ansprüche. (§ 9 des B. G.-B. und Mil.-Gesetz 8 39. 
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach 
welchen für Truppenteile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison 
verlassen haben oder sich dauernd im Auslande aufhalten, die Aus-
	        
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