Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 673 
übung der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit einem inländischen 
Gerichte oder den Auditeuren ein für allemal übertragen ist, oder für 
den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen werden kann. (8 39.) 
Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Ver- 
heiratung der Genehmigung der Vorgesetzten. (8 40.) 
Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich verheiratet, 
wird mit Festungshaft bis zu 3 Monaten bestraft; zugleich kann auf 
Dienstentlassung erkannt werden. « 
Auf die Rechtsgiltigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der 
dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß. (8 150 des Mil.-Strafgesetzb. vom 
20. Juni 1872 S. 174.) 
Militärpersonen und solche Landesbeamte, für die nach den Landes- 
gesetzen zur Eingehung einer Ehe eine besondere Erlaubnis erforderlich 
ist, dürfen nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eine Ehe eingehen. 
Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer 
Ehe eine Erlaubnis oder ein Zeugnis erforderlich ist, dürfen nicht ohne 
diese Erlaubnis oder ohne dieses Zeugnis eine Ehe eingehen. (8§ 1315 
des B. G.-B. 1896 S. 419.) 
Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Zivilbeamten 
der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormund- 
schaften ablehnen, und sind zu deren Uebernahme nur mit Ge- 
nehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt. (§ 41 Exkusationsrecht.) 
Die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militärpersonen be- 
stehenden Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbung, Veräuße= 
rung und Belastung von Grundstücken sind aufgehoben. (642.) 
Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militär- 
personen des Friedensstandes für sich und für die in Dienstgebäuden 
bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Erlaubnis ihrer 
Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirtschaftung eines 
ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ist. (§ 43.) 
In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes können 
die im § 38 bezeichneten und die nach §§ 155 bis 158 des Militär- 
Strafgesetzbuchs vom 30. Juni 1872 den Militärgesetzen unterworfenen 
Personen letztwillige Verordnungen unter besonders erleichterten Formen 
giltig errichten (privilegierte militärische letztwillige Ver- 
fügungen). Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf 
diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maß- 
gabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche letztwillige 
Verfügungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es 
find dabei die folgenden Bestimmungen zu beobachten: 
1. Die Befugnis, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs- 
zustandes privilegierte militärische letztwillige Verfügungen zu 
errichten, beginnt für die oben bezeichneten Personen von der 
Zeit, wo sie entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen 
Bock, Staatsrecht. 43
	        
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