XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 675
Truppenteil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel
aus der Gewalt des Feindes entlassen ist.
Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendiert durch an-
haltende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer ander-
weiten letztwilligen Verordnung.
Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in
dem Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abvwesenheits-
erklärung festgestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist,
so tritt die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht ein. (#44.)
[B. G.-B. 8§2251.) ·
Die durch Reichs-oder Landesgesetze vorgeschriebenen Beschränkungen
der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Militärpersonen finden auf
alle Arten der Zwangsvollstreckungen gegen die letzteren entsprechende An-
wendung. Eine Aufhebung dieser Beschränkungen durch vorgängige
Einwilligung des Schuldners ist ohne rechtliche Wirkung.
Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern
oder Pensionen können die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung nur
insoweit abtreten, verpfänden oder sonst übertragen, als eine Beschlag-
nahme im Falle einer Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre. (6 45
umd Einf.-Gesetz zum B. G.-B. Art. 45 S. 618 1896.)
Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die Staatskasse zur Erstattung
der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in Gemäßheit der
Bestimmungen des fünften Titels des zweiten Abschnitts des 1. Buchs
zu verurteilen.
Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so hat die Staats-
kasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. G# 673 der
Ziv.-Pr.-Ordn. von 1898.)
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder
der aktiven Marine angehörige Person des Soldatenstandes in Kasernen
und anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen
erfolgen, so hat auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht
die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem Gläubiger zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. (5 790 der Z.Pr.-O.)
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffent-
lichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren, sowie Aerzten
und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des
Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen,
bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag,
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienst-
einkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung
bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung
gleichkommt, Orden und Ehrenzeichen; (§ 811 der 3.Pr.-O.)