Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 681 
Dieser Vernehmung bedarf es nicht, wenn in den Fällen des 
§ 421 der Angeklagte bereits ein ordentliches Rechtsmitttel eingelegt 
und begründet hatte. E 423.) 
Die Urteile, deren Bestätigung der Kaiser sich vorbehält, sind 
demselben durch den Präsidenten des Reichs-Militärgerichts mit einem 
Gutachten der Militäranwaltschaft vorzulegen. (6 424.) 
Die Bestätigung anderer Urteile darf nur auf Grund des schrift- 
lichen Rechtsgutachtens eines richterlichen Militärjustizbeamten oder, in 
Ermangelung eines solchen, eines zum Richteramte befähigten Beamten 
oder Offiziers erfolgen, wenn auf Tod, auf Zuchthaus oder auf Ge- 
fängnis oder Festungshaft von mehr als 1 Jahre erkannt ist. 
Lautet ein kriegsgerichtliches Urteil auf Freisprechung oder auf 
eine geringere als die im ersten Absatze bezeichnete Strafe, so hat der 
Befehlshaber, dem die Bestätigung zusteht, eine Begutachtung nur dann 
anzuordnen, wenn die Entscheidung des Kriegsgerichts vom Antrage 
des Vertreters der Anklage wesentlich abweicht, oder wenn ihm die 
Entscheidung aus sonstigen Gründen bedenklich erscheint. (8 425.) 
Die Begutachtung soll nicht durch einen Beamten oder Offizier 
geschehen, welcher in der Hauptverhandlung als Richter oder als Ver- 
treter der Anklage oder als Verteidiger mitgewirkt hat. (6 426.) 
Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, kann eine 
Vervollständigung der Untersuchung anordnen. (§ 427.) 
War das Urteil in den Fällen des § 421 durch ein ordnungs- 
mäßig eingelegtes Rechtsmittel bereits angefochten, oder werden in dem 
Rechtsgutachten (6 425) gegen die Gesetzlichkeit des Urteils oder gegen 
die tatsächliche Feststellung wesentliche Bedenken erhoben, so hat der zur 
Bestätigung berechtigte Befehlshaber, sofern er nicht selbst über die Auf- 
hebung des Urteils befinden kann, die Entscheidung des hiefür zustän- 
digen Befehlshabers herbeizuführen. 
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn der zur Bestätigung 
berechtigte Befehlshaber entgegen dem Rechtsgutachten Anstand nimmt, 
die beantragte Bestätigung zu erteilen. Die Versagung derselben ist 
schristlich zu begründen. (8 428.) 
Bei Urteilen der Feldstandgerichte und der Bordstandgerichte findet 
eine Begutachtung nicht statt. Glaubt der Gerichtsherr, die Bestätigung 
versagen zu müssen, so hat er unter Begründung der Versagung die 
Entscheidung des für die Aufhebung zuständigen Befehlshabers herbei- 
zuführen. (§ 429.) 
Der zur Aufführung berechtigte Befehlshaber hat nach Einholung 
des Gutachtens eines ihm zugeordneten richterlichen Militärjustizbeamten 
darüber zu entscheiden, ob das Urteil dem Gerichtsherrn zur Erteilung 
der Bestätigung zurückzusenden, oder ob dasselbe aufzuheben sei. (8 430.) 
Die erteilte Bestätigung ist auf der Urschrift des Urteils zu ver- 
merken und dem Angeklagten auf dem in den 8§ 256, 257 bezeichneten 
Wege bekannt zu machen. (8431.) 
  
  
 
	        
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