XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 681
Dieser Vernehmung bedarf es nicht, wenn in den Fällen des
§ 421 der Angeklagte bereits ein ordentliches Rechtsmitttel eingelegt
und begründet hatte. E 423.)
Die Urteile, deren Bestätigung der Kaiser sich vorbehält, sind
demselben durch den Präsidenten des Reichs-Militärgerichts mit einem
Gutachten der Militäranwaltschaft vorzulegen. (6 424.)
Die Bestätigung anderer Urteile darf nur auf Grund des schrift-
lichen Rechtsgutachtens eines richterlichen Militärjustizbeamten oder, in
Ermangelung eines solchen, eines zum Richteramte befähigten Beamten
oder Offiziers erfolgen, wenn auf Tod, auf Zuchthaus oder auf Ge-
fängnis oder Festungshaft von mehr als 1 Jahre erkannt ist.
Lautet ein kriegsgerichtliches Urteil auf Freisprechung oder auf
eine geringere als die im ersten Absatze bezeichnete Strafe, so hat der
Befehlshaber, dem die Bestätigung zusteht, eine Begutachtung nur dann
anzuordnen, wenn die Entscheidung des Kriegsgerichts vom Antrage
des Vertreters der Anklage wesentlich abweicht, oder wenn ihm die
Entscheidung aus sonstigen Gründen bedenklich erscheint. (8 425.)
Die Begutachtung soll nicht durch einen Beamten oder Offizier
geschehen, welcher in der Hauptverhandlung als Richter oder als Ver-
treter der Anklage oder als Verteidiger mitgewirkt hat. (6 426.)
Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, kann eine
Vervollständigung der Untersuchung anordnen. (§ 427.)
War das Urteil in den Fällen des § 421 durch ein ordnungs-
mäßig eingelegtes Rechtsmittel bereits angefochten, oder werden in dem
Rechtsgutachten (6 425) gegen die Gesetzlichkeit des Urteils oder gegen
die tatsächliche Feststellung wesentliche Bedenken erhoben, so hat der zur
Bestätigung berechtigte Befehlshaber, sofern er nicht selbst über die Auf-
hebung des Urteils befinden kann, die Entscheidung des hiefür zustän-
digen Befehlshabers herbeizuführen.
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn der zur Bestätigung
berechtigte Befehlshaber entgegen dem Rechtsgutachten Anstand nimmt,
die beantragte Bestätigung zu erteilen. Die Versagung derselben ist
schristlich zu begründen. (8 428.)
Bei Urteilen der Feldstandgerichte und der Bordstandgerichte findet
eine Begutachtung nicht statt. Glaubt der Gerichtsherr, die Bestätigung
versagen zu müssen, so hat er unter Begründung der Versagung die
Entscheidung des für die Aufhebung zuständigen Befehlshabers herbei-
zuführen. (§ 429.)
Der zur Aufführung berechtigte Befehlshaber hat nach Einholung
des Gutachtens eines ihm zugeordneten richterlichen Militärjustizbeamten
darüber zu entscheiden, ob das Urteil dem Gerichtsherrn zur Erteilung
der Bestätigung zurückzusenden, oder ob dasselbe aufzuheben sei. (8 430.)
Die erteilte Bestätigung ist auf der Urschrift des Urteils zu ver-
merken und dem Angeklagten auf dem in den 8§ 256, 257 bezeichneten
Wege bekannt zu machen. (8431.)