Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

690 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
19. Kapitel. 
Die Kriegserklärung und der Friedensschluß. 
Laut Art. 11 der Reichs-Verfassung hat der Kaiser gegenüber 
dem Ausland das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des 
Reiches den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd- 
nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen. Auch hat 
er das Recht, die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils des Reichs- 
heeres anzuordnen. (Reichs-Verfassung Art. 63 Abs. 4 und Sten. Bericht von 
1867 S. 615.) 
Ist ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt, 
worüber der Kaiser entscheidet, so bedarf er zur Kriegserklärung keinerlei 
weiterer Zustimmung. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist zur Er- 
klärung des Krieges im Namen des Reiches die vorherige Zustimmung 
des Bundesrats erforderlich, welcher diese selbstverständlich auch ver- 
weigern kann. 
Insoweit ferner Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, die nach Art. 4 der Reichs-Verfassung in den 
Bereich der Reichs-Gesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zu- 
stimmung (Einwilligung) des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die 
Genehmigung des Reichstags erforderlich. 
Das stehende Heer und die Flotte sind nach § 4 des Gesetzes 
vom 9. November 1867 S. 131 zum Kriegsdienst stets bereit und be- 
züglich der Kriegsschiffe gilt die Vorschrift des Militär-Strafgesetzbuches 
§ 164 S. 203, wonach jedes Schiff der Marine als im Kriegszustand 
befindlich zu betrachten ist, welches außerhalb der heimischen Gewässer 
allein fährt. 
Behufs friedlicher Erledigung internationaler Streit- 
fälle haben am 29. Juli 1899, 1901 S. 393, nachbezeichnete Mächte 
ein Abkommen getroffen, nämlich: 
Deutschland, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark,, Frankreich, 
Griechenland, Großbritannien, Japan, Italien, Luxemburg, Mexiko, 
Montenegro, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien, Portugal, 
Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, 
Siam, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika. 
Dieselben Mächte haben am 29. Juli 1899 weitere Abkommen 
getroffen über: 
die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs S. 423, mit Ausnahme 
von China und der Schweiz; 
die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 
1864 auf den Seekrieg S. 455; 
das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus 
Luftschiffen oder auf anderen neuen ähnlichen Wegen S. 470, 
mit Ausnahme von Großbritannien; 
 
	        
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