690 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
19. Kapitel.
Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
Laut Art. 11 der Reichs-Verfassung hat der Kaiser gegenüber
dem Ausland das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des
Reiches den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd-
nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen. Auch hat
er das Recht, die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils des Reichs-
heeres anzuordnen. (Reichs-Verfassung Art. 63 Abs. 4 und Sten. Bericht von
1867 S. 615.)
Ist ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt,
worüber der Kaiser entscheidet, so bedarf er zur Kriegserklärung keinerlei
weiterer Zustimmung. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist zur Er-
klärung des Krieges im Namen des Reiches die vorherige Zustimmung
des Bundesrats erforderlich, welcher diese selbstverständlich auch ver-
weigern kann.
Insoweit ferner Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, die nach Art. 4 der Reichs-Verfassung in den
Bereich der Reichs-Gesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zu-
stimmung (Einwilligung) des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die
Genehmigung des Reichstags erforderlich.
Das stehende Heer und die Flotte sind nach § 4 des Gesetzes
vom 9. November 1867 S. 131 zum Kriegsdienst stets bereit und be-
züglich der Kriegsschiffe gilt die Vorschrift des Militär-Strafgesetzbuches
§ 164 S. 203, wonach jedes Schiff der Marine als im Kriegszustand
befindlich zu betrachten ist, welches außerhalb der heimischen Gewässer
allein fährt.
Behufs friedlicher Erledigung internationaler Streit-
fälle haben am 29. Juli 1899, 1901 S. 393, nachbezeichnete Mächte
ein Abkommen getroffen, nämlich:
Deutschland, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark,, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Japan, Italien, Luxemburg, Mexiko,
Montenegro, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien, Portugal,
Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien,
Siam, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika.
Dieselben Mächte haben am 29. Juli 1899 weitere Abkommen
getroffen über:
die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs S. 423, mit Ausnahme
von China und der Schweiz;
die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August
1864 auf den Seekrieg S. 455;
das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus
Luftschiffen oder auf anderen neuen ähnlichen Wegen S. 470,
mit Ausnahme von Großbritannien;