Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 691 
das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder 
giftigen Gasen S. 474, mit Ausnahme von Großbritannien 
und Amerika; 
das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper 
ausdehnen und plattdrücken S. 478, mit Ausnahme von Groß- 
britannien, Portugal und Amerika. 
Vergleiche zu diesem Abkommen die Bekanntmachung vom 
10. September 1901 S. 482. 
Hier ist auch noch zu verweisen auf das Gesetz vom 28. Mai 1894 
S. 463, betr. den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr 
im Kriege. 
  
20. Kapitel. 
Der Reichskriegsschatz. 
Durch das Gesetz vom 11. November 1871, S. 403, wurde aus 
der von Frankreich entrichteten Kriegsentschädigung, im Betrag von 
120 Millionen Mark, ein Reichskriegsschatz gebildet. Ueber denselben 
kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobilmachung und nur 
mittelst kaiserlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich 
einzuholender Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags ver- 
fügt werden. 
Bei eingetretener Verminderung des Bestandes von 120 Millionen 
Mark ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichskriegsschatz 
durch Zuführung 
1. der aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten 
Bezugsquellen fließenden Einnahmen des Reichs und 
2. im übrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts-Etat 
zu treffenden Bestimmung zu ergänzen. (§ 2 des zit. Gesetzes.) 
Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wurde dem Reichskanzler 
übertragen, welcher dieselbe nach den darüber mit Zustimmung des 
Bundesrats ergebenden Anordnungen des Kaisers unter Kontrolle der 
Reichsschulden-Kommission zu führen hat. 
Die Reichsschulden-Kommission erhält von dem Reichskanzler 
alljährlich eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes 
und außerdem in kürzester Frist Mitteilung von allen in Ansehung 
desselben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Veränderungen. 
Sie hat die Befugnis, sich von dem Vorhandensein und der sicheren 
Aufbewahrung der Bestände des Reichskriegsschatzes Ueberzeugung zu 
verschaffen. 
Dem Bundesrat und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem 
jährlichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter 
Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des 
Reichskriegsschatzes Bericht zu erstatten. (8 3.)
	        
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