XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 691
das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder
giftigen Gasen S. 474, mit Ausnahme von Großbritannien
und Amerika;
das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper
ausdehnen und plattdrücken S. 478, mit Ausnahme von Groß-
britannien, Portugal und Amerika.
Vergleiche zu diesem Abkommen die Bekanntmachung vom
10. September 1901 S. 482.
Hier ist auch noch zu verweisen auf das Gesetz vom 28. Mai 1894
S. 463, betr. den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr
im Kriege.
20. Kapitel.
Der Reichskriegsschatz.
Durch das Gesetz vom 11. November 1871, S. 403, wurde aus
der von Frankreich entrichteten Kriegsentschädigung, im Betrag von
120 Millionen Mark, ein Reichskriegsschatz gebildet. Ueber denselben
kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobilmachung und nur
mittelst kaiserlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich
einzuholender Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags ver-
fügt werden.
Bei eingetretener Verminderung des Bestandes von 120 Millionen
Mark ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichskriegsschatz
durch Zuführung
1. der aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten
Bezugsquellen fließenden Einnahmen des Reichs und
2. im übrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts-Etat
zu treffenden Bestimmung zu ergänzen. (§ 2 des zit. Gesetzes.)
Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wurde dem Reichskanzler
übertragen, welcher dieselbe nach den darüber mit Zustimmung des
Bundesrats ergebenden Anordnungen des Kaisers unter Kontrolle der
Reichsschulden-Kommission zu führen hat.
Die Reichsschulden-Kommission erhält von dem Reichskanzler
alljährlich eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes
und außerdem in kürzester Frist Mitteilung von allen in Ansehung
desselben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Veränderungen.
Sie hat die Befugnis, sich von dem Vorhandensein und der sicheren
Aufbewahrung der Bestände des Reichskriegsschatzes Ueberzeugung zu
verschaffen.
Dem Bundesrat und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem
jährlichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter
Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des
Reichskriegsschatzes Bericht zu erstatten. (8 3.)