Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

692 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Schatz ist seit 6. Juni 1874 in dem Juliusturm der Citadelle 
von Spandau verwahrt und wird nach den in der Verordnung des 
Bundesrats vom 22. Januar 1874 S. 9 und vom 31. März 1897 
S. 169 gegebenen Vorschriften verwaltet. 
—.— 
21. Kapitel. 
Der Reichs-Invalidenfonds. 
Um die Bestreitung derjenigen Ausgaben sicherzustellen, welche 
dem Reiche infolge des Krieges 1870/1871 nach dem Gesetze, betreffend 
die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die 
Hinterbliebenen solcher Personen vom 27. Juni 1871 S. 275 zur 
Last fallen, wurden 561 Millionen Mark von der von Frankreich be- 
zahlten Kriegskosten-Entschädigung entnommen und werden unter dem 
Namen Reichs-Invalidenfonds verwaltet. (Gesetz v. 23. Mai 1873 S. 117; 
abgeändert durch Gesetz vom 4. April 1874 S. 25, vom 22. Mai 1895 S. 237 
und 14. Januar 1894, S. 108.) 
Die den Namen „Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds" führende 
Behörde ist von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert und 
selbständig, unterliegt jedoch der oberen Leitung des Reichskanzlers 
insoweit, als dies mit der ihr nach § 12 dieses Gesetzes beigelegten 
Unabhängigkeit vereinbar ist. Die Verwaltung des Reichs-Invaliden= 
fonds hat ihren Sitz in Berlin und besteht aus einem Vorsitzenden 
und 3 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Kaiser auf Lebens- 
zeit ernannt. Die Mitglieder werden vom Bundesrat jedesmal auf 
3 Jahre gewählt. Nebenämter oder mit Remunerationen verbundene 
Nebenschäftigungen dürfen dem Vorsitzenden weder übertragen, noch von 
ihm übernommen werden. (5 11 des zit. Gesetzes.) 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds sind für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unbedingt verantwortlich und 
haben vor Antritt ihres Amtes in öffentlicher Sitzung des Reichs- 
Oberhandelsgerichts (jetzt Reichsgericht) einen besonderen Eid dahin zu 
leisten, daß sie sich von Erfüllung dieser ihnen mit eigener Verantwort= 
lichkeit obliegenden Pflichten durch keine Anweisungen oder Verordnungen 
irgend einer Art abhalten lassen wollen. (6 12.) 
Die Reichsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrolle über 
alle der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Verant- 
wortlichkeit übertragenen Geschäfte (§ 11). (8 13 Satz 1.) 
Zur Wahrnehmung der der Reichsschulden-Kommission durch die 
Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichsgesetzbl. S. 117) 
übertragenen Geschäfte wird diese Kommission durch 5 Mitglieder ver-
	        
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