Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

696 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Im Großherzogtum Hessen tritt an Stelle des kommandierenden 
Generals der Kommandeur der großherzoglich hessischen (25.) Division. 
Im Königreiche Bayern werden die Geschäfte der Ersatzbehörden 
3. Instanz durch die Generalkommando's zu München, Würzburg und 
Nürnberg im Verein mit je einem für den Armeekorps-Bezirk durch 
das Königlich Bayerische Staatsministerium des Innern ernannten 
Kommissar ausgeübt. 
Im Königreiche Sachsen werden die Ersatzbehörden 3. Instanz 
innerhalb der Armeekorps durch den kommandierenden General und 
den Vorstand der in Betracht kommenden Kreishauptmannschaft — 
Kreishauptmann —, im Königreiche Württemberg durch den Ober- 
rekrutierungsrat gebildet. 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der 3. Instanz 
erforderlichen Abweichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Ge- 
schäftsverkehre werden in den betreffenden Staaten durch besondere 
Verordnung geregelt. 
Die Mitwirkung des Marinestations-Kommando's hinsichtlich der 
Ersatzangelegenheiten der Marine in der 3. Instanz ergibt sich aus dem 
Inhalte dieser Verordnung, bezw. aus der Marineverordnung. 
Wenn in den Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatz. 
behörden 3. Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder münd- 
liche Beratung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit der Ministerial- 
instanz zur Entscheidung vorzulegen. 
In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in 
der Regel der Infanterie-Brigadekommandeur oder Landwehr-Inspekteur, 
und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen: 
„Oberersatzkommission im Bezirke der ..ten Infanterie-Brigade“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten 
obliegt. (R.-M.-G. § 30, 3b und Gesetz v. 31. März 1885.) 
Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist 
dem Namen der Oberersatzkommissionen auch noch der Name des betreffen- 
den Staates bei den auf denselben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen. 
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des 
Militärvorsitzenden der Oberersatzkommission durch mehrere Offiziere 
versehen werden, führt derjenige, bei welcher der Infanterie-Brigade- 
kommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Bezeichnung: 
„Oberersatzkommission 1“ u. s. w., 
die übrigen die Bezeichnung: 
„Oberersatzkommission II, III“ u. s. f. 
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke I bis IV 
Berlin bestehende Oberersatzkommission führt die Benennung: 
„Oberersatzkommission im Bezirke Berlin“. 
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Mitglied 
der Oberersatzkommission erfolgt durch die in der 3. Instanz fungierende 
Zivilbehörde.
	        
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